"Home Office": Arbeiten in Deutschland, leben in Spanien

  • Zuletzt aktualisiert am Freitag, 01. November 2024 09:46
  • Geschrieben von Christoph Sander

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Ursprünglich in den Bereichen Software und Telekommunikation entstanden, findet Telearbeit mittlerweile branchenübergreifend statt. Für viele Arbeitnehmer entsteht somit die Möglichkeit einen früher unerreichbaren Traum zu erfüllen: Arbeiten in Deutschland, leben in Spanien.
 
Diese Möglichkeit der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerbeziehung, welche im Folgenden näher betrachtet wird, besteht in der Beibehaltung der Arbeitsbeziehung, wobei der Arbeitnehmer die Arbeit für das deutsche Unternehmen von seinem spanischen Wohnsitz aus verrichtet.
 
Es ist zu beachten, dass bei dieser Möglichkeit keine Niederlassung begründet wird und aufgrund der Fernarbeit auch kein Arbeitszentrum in Spanien anzumelden ist.
 
Damit es rechtlich in Bezug auf Besteuerung, Arbeitsbedingungen und Sozialversicherung keine Probleme gibt, sind bei grenzüberschreitenden Arbeitsbeziehungen die folgenden Aspekte zu beachten:

 

Besteuerung:

Hinsichtlich der Besteuerung, sehen die meisten der auf dem Modell der OECD beruhenden Doppelbesteuerungsabkommen, unter anderem das Deutsch-Spanische, die Grundlage der Wohnsitzbesteuerung vor. In dieser Hinsicht besagt der Artikel 14 über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit:

"Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden."

Von den folgenden Regeln ausgenommen sind unter anderem Beamtengehälter, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen sowie Ruhegehälter und Renten aus Deutschland.

In dieser Hinsicht kann es sich grundsätzlich um zwei Situationen handeln, wobei sowohl der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitnehmers als auch der Ort der Arbeitsausführung entscheidend ist:

 

 a) Telearbeit:

Die Arbeit wird immer dort ausgeübt, wo sich der Arbeitnehmer körperlich befindet. Wird die Arbeit z. B. ausschließlich von Zuhause aus über Internet oder Telefon geleistet, kann diese lediglich der Wohnsitzstaat besteuern, nicht aber der Staat des Sitzes des Arbeitgebers. Haben Sie Ihren Wohnsitz also in Spanien und arbeiten von Zuhause aus für ein deutsches Unternehmen (über Internet oder telefonisch), ist Ihr Einkommen ausschließlich in Spanien zu versteuern. Ihr Arbeitgeber hat in diesem Fall keine Lohnsteuer in Deutschland, sondern ggf. in Spanien zu bilden, wozu es notwendig wird sich als Arbeitgeber bei dem spanischen Finanzamt anzumelden.

Wird ein Teil der Arbeit tatsächlich vor Ort in Deutschland ausgeführt (Beispiel: 3 Wochen Homeoffice in Spanien und eine Woche pro Monat an der Betriebstätte in Deutschland), kann die in Deutschland erbrachte Arbeit in Deutschland besteuert werden. Diese Einkünfte wäre in Spanien bis maximal 60.000€ im Jahr steuerfrei.

 

 b) Pendler:

Haben Sie zwar Ihren Wohnsitz in Spanien, verrichten aber einen ausschlaggebenden Teil Ihrer Arbeit in Deutschland, ist Ihr Einkommen weiterhin ausschließlich in Spanien zu versteuern, wenn Sie die Arbeit weniger als 183 Tage im Jahr in Deutschland leisten, Ihr Arbeitgeber in Deutschland ansässig ist und Sie Ihren Wohnsitz trotzdem weiterhin in Spanien haben. Treffen die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht zu, ist Ihr Einkommen unter Umständen teils in Deutschland und teils in Spanien zu versteuern.

  

Die Ermittlung des Wohnsitzes und Abführung der Lohnsteuer

Ihr Wohnsitz liegt grundsätzlich in Spanien, wenn Sie sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhalten, in Spanien über eine dauerhafte Wohnstätte verfügen und/oder Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder in Spanien wohnhaft sind. Weitere Informationen zur Bestimmung Ihres Wohnsitzes finden Sie in unserem Artikel: [Unterschiede Wohnsitz, N.I.E, Residencia].

Ungeachtet der Pflicht Ihres Arbeitgebers ggf. in Spanien die entsprechende Lohnsteuer einzuzahlen, sind Sie im Normalfall ebenfalls verpflichtet in Spanien eine jährliche Einkommensteuererklärung einzureichen. Hat Ihr Arbeitgeber bereits vierteljährig Lohnsteuer an das spanische Finanzamt abgeführt, erhalten Sie über diese jährliche Einkommensteuererklärung  grundsätzlich eine geringe Rückzahlung, da diese Lohnsteuer automatisch in Ihrer Einkommensteuererklärung vermerkt ist. Hat Ihr Arbeitgeber allerdings keine Lohnsteuer in Spanien abgeführt oder diese fälschlicherweise in Deutschland gebildet, haben Sie Ihr komplettes Einkommen selbst in Spanien zu versteuern und somit auf einmal die gesamte jährliche Steuer zu begleichen. Im Fall der fälschlicherweise in Deutschland gebildeten Lohnsteuer, kann es sogar zur Doppelbesteuerung kommen. 

Hierbei ist zu beachten, dass die spanischen Finanzbehörden erhebliche Mittel investieren, um festzustellen, wer in Spanien als Residente gilt und wer tatsächlich lediglich zu Urlaubszwecken in Spanien ist. So ist es durchaus möglich, dass das Finanzamt überprüft, ob Ihre Kinder in Spanien zur Schule gehen, ob Sie regelmäßig Geldbewegungen in Spanien vornehmen (Bargeldverfügungen, Kartenzahlung im Einkauf o. Ä.), ob Sie regelmäßig Strom, Wasser oder Telefonrechnungen bezahlen usw. Weitere Information zum Thema in unserem Artikel: [Steuerfalle Zweitwohnsitz]

 

 

Die zuständige Sozialversicherung

Gerade im Bereich der Telearbeit bzw. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit von Zuhause für ein ausländisches Unternehmen verrichtet (Der Angestellte arbeitet von seinem Wohnsitz in Spanien aus für ein deutsches Unternehmen) ist der steuerrechtliche Aspekt jedoch meistens die geringere Hürde. Weitaus komplizierter gestaltet sich die Anmeldung des Arbeitnehmers bei der entsprechenden gesetzlichen Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer oftmals aus Vorsatz oder Unkenntnis bei der deutschen Sozialversicherung an, obwohl der Arbeitnehmer die Arbeit von seinem Wohnsitz in Spanien aus verrichtet. Im Krankheitsfall kann es dann vorkommen, dass der Arbeitnehmer weder in Deutschland, noch an seinem Wohnsitz in Spanien einen gültigen Versicherungsschutz besitzt. Auch die irrtümliche Annahme, dass es ohne eine Niederlassung bzw. Zweigstelle in Spanien nicht möglich sei Arbeitnehmer in Spanien zu beschäftigen, führt oft zur Unterlassung der notwendigen Verwaltungsakte.

Besteht keine Niederlassung in Spanien, ist es möglich von seitens des Arbeitgebers einen Vertreter in Spanien zu ernennen, welcher alle Anmeldungen mit Finanzamt und Sozialversicherung vornimmt, die Lohnsteuer abführt, die Gehaltsabrechnung vornimmt und als Firmenvertreter vor den Verwaltungen agiert.

Auch wenn die Anmeldung des Arbeitnehmers auf den ersten Blick sehr umständlich scheint, besteht in dieser Lösung der Vorteil, dass der Arbeitgeber den in Spanien benannten Vertreter (z.B. Anwaltskanzleien, Steuerbüros und Gestorías) mit der gesamten Abwicklung und Vertretung beauftragen kann und somit nur einmalig eine notarielle Vollmacht auszustellen hat. Diese Vollmacht kann selbstverständlich auch ohne Probleme bei dem örtlichen Notar des Arbeitgebers ausgestellt werden, wobei zu beachten ist, dass dieser stets mit der Haager Apostille zu versehen ist, damit die Gültigkeit in Spanien anerkannt wird.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Pflicht den Arbeitnehmer in Spanien bei der spanischen Sozialversicherung anzumelden besteht lediglich in den sogenannten Entsendungen, welche nur zeitlich begrenzt und unter Erfüllung der verschiedenen Voraussetzungen wie z. B. dem Bestehen einer Betriebsstätte genutzt werden kann.

 


logo large01 NEUUnsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater:

Bieten Sie als Unternehmen Ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit völlig legal von Spanien aus zu arbeiten, ohne dabei auf eine Arbeitnehmerbeziehung zu verzichten oder die korrekte Abführung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu vernachlässigen.

Nach einer ersten Anmeldung bei den spanischen Behörden (ohne hierbei eine Niederlassung zu begründen), agieren wir als Ihr Vertreter in Spanien und kümmern uns um die Abführung der Sozialabgaben, Gehaltszettel, Lohnbuchhaltung und Rückstellungen.

[mehr zu unseren Dienstleistungen]


 

Die Alternative: Freelancer oder Niederlassung

Ist die Anstellung im Ausland und die damit verbundene Anmeldung des Arbeitgebers bei Finanzamt und Sozialversicherung nicht möglich, besteht eine Alternative in der angesprochenen Dienstleistungsbeziehung bzw. in der Möglichkeit als „Freelancer“ von Spanien aus für ein deutsches Unternehmen zu arbeiten.  Auch wenn die erste Möglichkeit genau im Verlust dieser Arbeitsbedingung bzw. in der Begründung einer Dienstleistungsbeziehung durch die Umwandlung der Arbeitsbeziehung in die Anstellung als Freelancer bzw. Selbständiger besteht und Arbeitnehmerschutz somit wegfällt, wird diese Art der Beschäftigung oft aufgrund der Einfachheit und aufgrund der Ersparnisse in Bezug auf Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge gewählt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel: [Freelancer: Arbeiten in Deutschland, leben in Spanien].

Eine zweite Möglichkeit besteht in der Entscheidung des Arbeitgebers in Spanien gezielt eine Niederlassung zu begründen und eine Filiale oder Tochtergesellschaft zu eröffnen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel: [Tochtergesellschaft oder Filiale in Spanien].

 

Von seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

Autor: 

 

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