Spenden (an Einrichtungen gemäß dem Gesetz 49/2002) sind sowohl für Privatpersonen (Einkommensteuer) als auch für Unternehmen (Körperschaftsteuer) steuerlich direkt abzugsfähig:
Die Globalisierung, das digitale Zeitalter und die Ausweitung des Online-Handels haben es vielen Unternehmen ermöglicht Zugang zu internationalen Märkten zu erlagen und ihr Geschäft grenzüberschreitend auszuweiten.
Während der Begriff der Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht eine wesentliche Rolle bei der Frage spielt, wo Unternehmensgewinne besteuert werden, ist eine Tochtergesellschaft im Ausland rechtlich eigenständig und damit keine Betriebsstätte der Muttergesellschaft. Doch auch wenn keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne vorliegt, ergeben sich wichtige steuerliche Fragestellungen im Konzernverhältnis, insbesondere wenn es um die Ausschüttung von Gewinnen geht.
Das Internet und die Entwicklung des Marketings haben Unternehmen, die ihre Dienstleistungen anbieten und Produkte auf nationaler und EU-Ebene vermarkten, eine größere Sichtbarkeit und Reichweite verschafft. Dies erleichtert nicht nur die Kundengewinnung, sondern auch die Verbreitung ihres Angebots.
Ursprünglich in den Bereichen Software und Telekommunikation entstanden, findet Telearbeit mittlerweile branchenübergreifend statt. Für viele Arbeitnehmer entsteht somit die Möglichkeit einen früher unerreichbaren Traum zu erfüllen: Arbeiten in Deutschland, leben in Spanien.
Die Vergütung von Gesellschaftern (sueldos de los socios) ist in Spanien ein zentraler Prüfungsbereich der Finanzverwaltung. Sie fällt automatisch unter die Vorschriften der operaciones vinculadas (verbundene Geschäfte), da zwischen Gesellschafter und Gesellschaft per Gesetz ein besonderes Näheverhältnis besteht. Der folgende Artikel erläutert die gesetzlichen Grundlagen, beschreibt praxisnahe Umsetzungshinweise und zeigt typische Risiken auf.
Im Rahmen der steuerlichen Strukturierung von Immobilienbesitz oder Finanzanlagen in Spanien greifen viele Investoren zur Gründung einer Gesellschaft. Sofern jedoch der Hauptzweck der Gesellschaft der Besitz, die Verwaltung oder Verwertung von Immobilien oder Vermögen ist, stellt sich die Frage, inwiefern die Gesellschaft eine wirtschaftliche Aktivität ausführt oder als Vermögensgesellschaft – auf Spanisch sociedades patrimoniales – eingestuft wird.
Besonders im Online-Handel mit OSS (One-Stop-Shop) von Spanien aus, muss die Umsatzsteuer oftmals bis zu einem Jahr finanziert werden, da diese in jedem Land einzeln abzuführen ist, die Rückerstattung der Vorsteuer jedoch erst mit dem letzten Quartalsabschluss im Januar beantragt werden kann. Weitere Information zum OSS-System finden Sie in unserem Artikel: Onlinehandel und OSS (One-Stop-Shop).
Die spanische Sociedad Limitada (S. L.) ist die weitaus am häufigsten genutzte Gesellschaftsform in Spanien, ähnelt der deutschen GmbH und kann bereits ab 3.000,- Euro Stammkapital gegründet werden. Diese vermeintliche Einfachheit, führt oft zur Vernachlässigung der entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Planung und somit in vielen Fällen zum Scheitern der Gesellschaft.
Seit 2013 können bei Beginn einer selbständigenTätigkeit in Spanien sowohl Steuererleichterungen, als auch Abschläge des Sozialversicherungsbeitrages genutzt werden. Der Sozialversicherungsbeitrag von 80 Euro pro Monat oder die Reduzierung des zu versteuernden Nettoeinkommens um 20% in den ersten 2 Jahren, machen die Selbständigkeit zu einer wirklichen Alternative.
Als die Enthüllungen der Panama Papers 2016 die Welt erschütterten, wurde eines deutlich: Offshore-Gesellschaften sind nicht nur das Werkzeug von Konzernen und Finanzexperten, sondern auch von kleineren Steuerzahlern, Prominenten und Politikern, die versucht hatten, Vermögen diskret zu verwalten.
Wer als Unternehmer oder Freiberufler plant, seinen Wohnsitz nach Spanien zu verlegen, sollte sich nicht nur über das angenehme Klima und die Lebensqualität Gedanken machen. Viel entscheidender sind die steuerlichen Rahmenbedingungen, die in beiden Ländern gelten. Ein zentrales Thema dabei ist immer wieder der Begriff der „Betriebsstätte“, der im internationalen Steuerrecht und insbesondere im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien eine wichtige Rolle spielt. Für Unternehmer und Selbstständige ist es essenziell zu verstehen, wie und wo ihre Gewinne zu versteuern sind, um unangenehme steuerliche Überraschungen zu vermeiden.
Die GmbH & Co. KG ist eine der beliebtesten Unternehmensstrukturen in Deutschland – sie bietet die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft kombiniert mit der Haftungsbegrenzung einer Kapitalgesellschaft. Doch was passiert, wenn ein Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, beispielsweise nach Spanien?
Die Anschaffung eines Fahrzeugs über eine spanische Sociedad Limitada (SL) ist ein häufiges Thema für Unternehmer, insbesondere für die Gesellschafter-Geschäftsführer. In Spanien bestehen dabei sowohl steuerliche Vorteile als auch bestimmte Verpflichtungen. Der richtige Weg hängt maßgeblich davon ab, wie das Fahrzeug genutzt wird und ob es sich um eine Neuanschaffung oder um ein bereits im Privatvermögen des Gesellschafters befindliches Fahrzeug handelt.
Der Online-Handel, als Modalität des Einzelhandels, kennzeichnet sich durch automatisierte Vorgänge und internationale Absatzmärkte. Gerade in der EU ermöglicht es der One Stop Shop (OSS) auch kleinen und mittelständischen Unternehmen Produkte in der EU zu verkaufen, ohne hierzu eine komplizierte und kostenspielige lokale Verwaltung aufbauen zu müssen, da so keine lokale Umsatzsteuerregistrierung mehr zorzunehmen ist.
In Spanien unterliegen bestimmte freiberufliche Dienstleistungen einem Einkommensteuerabzug an der Quelle (Retención IRPF). Dabei handelt es sich um eine Steuervorauszahlung, die nicht vom Freiberufler selbst, sondern vom spanischen Geschäftskunden einbehalten und an die Steuerbehörde abgeführt wird.
Im Zeitalter des boomenden Onlinehandels und des dynamischen Marktplatzes stehen Einzelhändler vor immer komplexeren steuerlichen Herausforderungen. Besonders im Fokus steht dabei der Recargo de Equivalencia, eine Regelung, die Einzelhändlern spezielle Anforderungen bei der Umsatzsteuererhebung auferlegt.
Mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Spanien gehen verschiedene steuerliche Pflichten einher. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung (unabhängig ob Einkommen generiert wird) besteht die Verpflichtung, quartalsweise Steuererklärungen – die sogenannten „Modelos“ – abzugeben. Diese dienen als Vorauszahlungen auf die Jahressteuerlast.
In der internationalen Steuerplanung spielen Holdingstrukturen eine zentrale Rolle. Sie ermöglichen es Unternehmensgruppen, Beteiligungen effizient zu verwalten, Gewinne steueroptimiert weiterzuleiten und steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden.
Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in Spanien stellt eine bedeutende Veränderung im wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen des Landes dar. Doch was steckt konkret hinter dieser Reform, und welche Fristen sind für Unternehmen und Selbstständige zu beachten?
Je nach Ihrer Beteiligung an dem täglichen Geschäft, haben Sie sowohl als Inhaber als auch als Geschäftsführung die Rechnungen korrekt auszustellen. Auch wenn Ihre Buchhaltung eigenständig die erhaltenen Rechnungen prüfen und korrekt verbuchen sollte, ist es immer zu empfehlen auch bei keiner direkten Beteiligung an der Rechnungstellung, mindestens die größeren Rechnungen einmal im Quartal zu prüfen.
Als Freelancer bzw. freier Mitarbeiter, wird umgangssprachlich eine Person bezeichnet, die aufgrund eines Dienstleistungsvertrags Aufträge selbständig und in der Regel persönlich ausführt, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein.
Damit in Spanien Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, sind diese grundsätzlich durch eine entsprechende Rechnung (Factura) zu rechtfertigen. Im Gegensatz zu anderen Ländern wie z. B. Deutschland, existieren in Spanien keine automatisch anwendbaren Pauschalen und die Rechtfertigung der Ausgaben über Quittungen (Recibos) ist stark begrenzt.
Als selbstständig gelten in Spanien grundsätzlich alle nicht angestellt arbeitenden Personen, die persönlich und gewöhnlich durch Nutzung eigener Produktionsmittel und unter Eigenorganisation eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für EU-Bürger gelten hierbei die gleichen Rechte und Pflichten wie für Spanier.
Die Zahl der in Spanien lebenden Personen, die weiterhin an deutschen Personengesellschaften beteiligt sind, nimmt stetig zu. Besonders häufig betrifft dies Gesellschafter einer deutschen GbR, die aus Spanien arbeiten oder ihre Tätigkeit teilweise in beiden Ländern ausüben.
In den letzten Jahren hat sich das Influencer-Marketing in Spanien rasant entwickelt. Nicht zuletzt aufgrund des attraktiven Lebensstils, den das Land bietet. Sonne, Strände, mediterrane Städte und ein entspanntes Lebensgefühl machen Spanien zu einer idealen Kulisse für Lifestyle-Content, der täglich auf Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch geteilt wird. Ob Fashion, Reisen, Gastronomie oder Fitness – viele Influencer nutzen genau diese Faktoren, um authentische und reichweitenstarke Inhalte zu produzieren.
In Spanien besteht grundsätzlich für alle aktiven Personen (Angestellte und Unternehmer) eine Verpflichtung in die gesetzliche Renten- und Sozialversicherung (Seguridad Social) einzuzahlen. Auch wenn somit alle in die gleiche gesetzliche Renten- und Sozialversicherung einzahlen, besteht ein wichtiger Unterschied je nach Arbeitsverhältnis.
Immer mehr Selbständige und Unternehmen erzielen heute Umsätze über digitale Kanäle – sei es durch Downloads, Online-Kurse, Abonnements, Apps oder über Plattformen wie Amazon oder Etsy.
Steuerlich ist dabei entscheidend, ob eine elektronisch erbrachte (digitale) Dienstleistung vorliegt oder lediglich eine klassische Dienstleistung, die online erbracht wird. Diese Einordnung ist ausschlaggebend dafür, in welchem Land die Umsatzsteuer anfällt, welcher Steuersatz gilt und ob das OSS-Verfahren anzuwenden ist.

