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Wie bekannt ist, ist es aufgrund der im vergangenen Jahr erfolgten Reform verpflichtend, beim Grundbuchamt für jede Kurzzeitunterkunft die Zuteilung einer Mietregistrierungsnummer (NRA) zu beantragen.

Bislang ging man davon aus, dass der letzte Schritt in der jährlichen Erneuerung der NRA beim Grundbuchamt besteht.

Weit gefehlt: Aufgrund der Verordnung VAU/1560/2025 vom 22. Dezember 2025 verpflichtet das Grundbuchamt jeden Eigentümer oder Betreiber der Immobilie, die Gesamtzahl der Gäste pro Aufenthalt, deren An- und Abreisedaten sowie den Zweck der Unterkunft für das Jahr 2025 zu melden, wie in der folgenden Abbildung ersichtlich ist:

 

 

 

 
 

Darüber hinaus muss die elektronische Übermittlung durch Herunterladen einer vom Grundbuchamt bereitgestellten Anwendung mit der Bezeichnung „N2“ erfolgen.

Die Mitteilung und die Erneuerung der NRA müssen jährlich erfolgen.

Zudem ist eine Erneuerungsgebühr zu entrichten, die derzeit 32,73 € beträgt.

Die Frist für die genannte Mitteilung läuft vom 1. Februar 2026 bis zum 2. März 2026.

Bei Nichteinhaltung besteht eine der ersten Folgen in der Entziehung der dem Objekt zugewiesenen NRA, wodurch dessen Veröffentlichung auf digitalen Plattformen wie „Booking“ oder „Airbnb“ verhindert wird.

 

 
 

Da die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht einfach ist und die Folgen einer Nichterfüllung zu einer unmittelbaren Minderung der aus der Vermietung erzielten Einnahmen führen können, empfehlen wir, die Unterstützung von Fachleuten in diesem Bereich in Anspruch zu nehmen.

 

Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

 

Autor: 

J. Francisco Santos Postigo
Rechtsanwalt & Steuerberater,
Geschäftsführender Partner
info@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06

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