Steuererleichterungen und Abschläge für Selbständige in Spanien
- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 06. November 2024 10:47
- Geschrieben von Christoph Sander
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Seit 2013 können bei Beginn einer selbständigenTätigkeit in Spanien sowohl Steuererleichterungen, als auch Abschläge des Sozialversicherungsbeitrages genutzt werden. Der Sozialversicherungsbeitrag von 80 Euro pro Monat oder die Reduzierung des zu versteuernden Nettoeinkommens um 20% in den ersten 2 Jahren, machen die Selbständigkeit zu einer wirklichen Alternative.
A) Sozialversicherung:
Der Sozialversicherungsbeitrag hängt grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage ab, welche Ihre theoretischen Einkünfte widerspiegelt bzw. herausstellt, welchen Betrag Sie monatlich aus Ihrer Tätigkeit als Einkünfte verbuchen. Es handelt sich hierbei nicht um die tatsächlichen Einnahmen, womit die Wahl der Bemessungsgrundlage am Anfang der Tätigkeit praktisch freistellt ist.
Im Gegensatz zu angestellten Personen, können Selbstständige in Spanien ihren Sozialversicherungsbeitrag frei zwischen dem Mindest- und Maximalbeitrag wählen, wobei diese je nach Einkommen begrenzt sind.
Je nach Bemessungsgrundlage, kann der monatliche Sozialversicherungsbeitrag zwischen ca. 220,00 und 530,00 Euro liegen. Die 220,00 Euro beziehen sich hierbei auf eine Bemessungsgrundlage von unter 670,00 Euro/ monatlichen Einkommens wohingegen sich die 530,00 Euro auf die maximale Bemessungsgrundlage ab 6.000 Euro/Monat bezieht. Bei Bemessungsgrundlagen von über 6.000,00 Euro/Monat bleibt der Sozialversicherungsbeitrag gleich.
Statistisch gesehen, lässt sich bestätigen, dass ca. 86% aller Selbständigen lediglich den Minimalbetrag einzahlen. Auch wenn Ihnen z.B. alle Leistungen der Krankenversicherung, unabhängig von Ihrer Beitragsleistung zustehen, ist zu beachten, dass Ihnen nach Ende Ihrer beruflichen Tätigkeit somit lediglich der minimale Rentensatz zustehen würde.
Rente aus Deutschland und Spanien:
Haben Sie innerhalb Ihres Berufslebens mindestens ein Jahr sowohl in Spanien als auch in Deutschland gearbeitet, werden Ihre Einzahlungen in die jeweiligen Sozialversicherungssysteme berücksichtigt und Ihnen diese sowohl auf die Berechnung Ihrer Rente als auch auf die eingezahlten Jahre angerechnet.
Tarifa plana:
Eine weitere Maßnahme zur Stärkung der Selbständigkeit in Spanien ist der Festtarif für das erste Einzahlungsjahr (tarifa plana).
Im Zeitraum 2023-2025 können Personen, die sich erstmals in der Selbstständigenregelung anmelden, während der ersten 12 Monate ihrer Tätigkeit die Anwendung einer ermäßigten Gebühr (die sog. „Tarifa Plana“) von 80 Euro pro Monat beantragen. Der Antrag wird zum Zeitpunkt der Anmeldung gestellt.
Entscheiden Sie sich für diese Variante, bezahlen Sie nicht den Regelsatz von ca. 220,00 bis 500,00 Euro, sondern haben lediglich 80€ pro Monat zu zahlen. Nach den ersten 12 Monaten werden die Beiträge anhand Ihres Einkommens berechnet.
Der ermäßigte Beitrag von 80 Euro kann jedoch für weitere 12 Monate beantragt werden, wenn die erwarteten Einkünfte unter dem gültigen Mindestlohn liegen. Der Mindestlohn liegt im Jahr 2024 bei 15.876 Euro im Jahr für eine Vollzeitstelle.
Steuerermäßigung für Selbständige, die wirtschaftlich abhängig sind.
Werden die im Art. 32.2. LIRPF enthaltenen Voraussetzungen erfüllt (méthodo de estimación directa, ein einziger Kunde, keine anderen Einkünfte usw.), wird das zu versteuernde Nettoeinkommen um den Festbetrag von 2.000 Euro reduziert.
Reduzierung auf bis zu 3.700 Euro, wenn das zu versteuernde Nettoeinkommen unter 11.250 Euro liegt. Liegt das zu versteuernde Nettoeinkommen zwar über 11.250 Euro, ist aber geringer als 14.450 Euro, wird der Betrag proportional verringert.
Für Geringverdiener kann dieser Abschlag, welcher nach dem Abzug von absetzbaren Aufwendungen und Abschreibungen angewandt wird, oft dazu führen, das sich das zu versteuernde Nettoeinkommen auf 0 Euro reduziert und somit keine Einkommensteuer gezahlt werden muss.
Da im gegenwärtigen Fall von einem Bruttoeinkommen von 70.000 Euro ausgegangen wird, ist der Abschlag auf 2.000 Euro beschränkt.
Steuerermäßigung aufgrund des Beginns der selbständigen Tätigkeit.
Zusätzlich zu der im vorherigen Abschnitt genannten Steuerermäßigung, besteht eine weitere Ermäßigung für den Fall, dass die Tätigkeit im gegenwärtigen oder letzten Steuerjahr begonnen wurde. Diese Steuerermäßigung gilt somit für die ersten beiden Steuererklärungen seit Beginn der Tätigkeit.
Werden die im Art. 32.3. LIRPF enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, wird das zu versteuernde Nettoeinkommen um 20% reduziert. Es gilt hierbei eine Grenze für die zu versteuernden Erlöse von 100.000 Euro bzw. eine Ermäßigung von maximal 20.000 Euro. Ausnahmen: Diese Steuererleichterung kann nicht angewandt werden, wenn über 50% der Einkünfte von dem vorigen Arbeitgeber des Steuerzahlers ausgehen.
C) Absetzbare Kosten:
Wie in Deutschland auch können in Spanien verschiedene Aufwendungen und Kosten vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden. Dieses geschieht vor den im vorherigen Abschnitt genannten Steuerermäßigungen, da diese erst nach dem Abzug auf das zu versteuernde Nettoeinkommen angewandt werden. Es können hierbei unter anderen folgende Aufwendungen abgesetzt werden:
- Werbekosten, wie z. B. Flüge nach Deutschland zu Zwecken des Kundenbesuchs.
- Teile der Mietkosten, wenn der Wohnsitz gleichzeitig als Geschäftslokal dient und zwei Mietverträge bestehen.
- Abschreibungen von für die Tätigkeit notwendigen Investitionsgütern.
- Kosten für Steuerberater, Anwälte usw.
- Sozialversicherungsbeitrag.
- Wird von Zuhause aus gearbeitet, können 30% der anteilig genutzten Fläche abgesetzt werden: Storm, Wasser, Internet, Telefon, usw. Werden z.B. 50% der Wohnung als Bürofläche genutzt, können 15% der entsprechenden Kosten abgesetzt werden. Kann nachgewiesen werden, dass die Kosten ausschließlich durch die Aktivität entstehen sind, sind diese in einigen Fällen vollständig absetzbar.
- Speisen vor Ort und auf Reisen: Pro Arbeitstag: 29,34 €
D) Für deutsche Kunden ohne Mehrwertsteuer:
Seit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist es für Inhaber der NIE-IVA möglich, Rechnungen ohne Mehrwertsteuer auszustellen, wenn der Empfänger der Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassen ist, kein Verbraucher ist und ebenfalls über die EU-Umsatzsteuernummer verfügt.
Hat der in Spanien wohnhafte Dienstleister die NIE-IVA, kann in der an ein deutsches Unternehmen ausgestellten Rechnung die Mehrwertsteuer weggelassen werden. Die notwendige EU-Umsatzsteuernummer (NIE-IVA), kann direkt bei der Gewerbebeantragung beantragt werden, wobei dessen Ausstellung bis zu 3 Monate dauern kann. Auch wenn die Umsatzsteuer nicht in Spanien gezahlt werden muss, muss über diese Rechnung später in den vierteljährigen Steuermodellen 303 y 349 informiert werden.
Ihr PAE: Recht - Spanien
Als vom spanischen Wirtschaftsministerium zugelassener PAE (Punto de Atención al Emprendedor), hat unsere Kanzlei direkten Zugang zu Behörden, Finanzamt und Sozialversicherung, womit wir die wichtigsten Verwaltungsakte elektronisch erledigen können und somit den Anmeldevorgang beschleunigen und Behördengänge ausschließen können.
Anmeldung der Selbstständigkeit in 3 Werktagen und ohne Behördengänge. [weitere Informationen].
Von seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen als Rechtsanwälte, Steuerberater und eingetragener PAE gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, führen die entsprechenden Verwaltungsakte aus und geben für Sie die notwendigen Steuererklärungen ab. Weitere Informationen hinsichtlich unserer Leistungen für Selbstständige und Gewerbetreibende finden Sie im Abschnitt [Selbstständigkeit].
Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
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Tel: (+34) 951 12 13 06
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