Steuergrundlagen: “No-Residentes”
- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 19. November 2024 13:24
- Geschrieben von Christoph Sander
Nicht in Spanien ansässige Personen haben Ihr Welteinkommen grundsätzlich in dem Staat ihres Wohnsitzes zu versteuern und zahlen in Spanien lediglich Steuern in Bezug auf dort befindende Vermögensgegenstände. Hierbei spielt besonders der Immobilienbesitz eine große Rolle, da dieser sowohl die Einkommensteuer als auch die Immobiliensteuer betrifft.
Um festzustellen, ob Sie durch Ihren Aufenthalt in Spanien als wohnhaft "Residente" oder als nicht wohnhaft "No-Residente" gelten, lesen Sie bitte den Artikel: "Unterschiede: Wohnsitz, N.I.E, Residencia".
Damit Sie überhaupt Verwaltungsakte bei den entsprechenden Finanzämtern wahrnehmen können, benötigen Sie in jedem Fall die spanische Steuernummer (NIF). Besitzen Sie bereits die N.I.E, ist diese auch gleichzeitig Ihre Steuernummer. Sollten Sie noch keine N.I.E besitzen, können Sie die Steuernummer (NIF) auch direkt beim Finanzamt beantragen.
1. Immobiliensteuer (IBI)
Die Immobiliensteuer (IBI) wird direkt von den Gemeinden (Ayuntamientos) erhoben und betrifft grundsätzlich jegliche Art von Grundbesitz. Verfügen Sie über mehrer Immobilien oder Grundbesitz in verschiedenen Stadtgemeinden, ist die Steuer in jeder einzelnen getrennt abzugeben.
Hierbei wird grundsätzlich der Katasterwert mit dem von der Stadtregierung festgelegten Multiplikator verrechnet. Normalerweise kann bei den Stadtverwaltungen ein Bankkonto hinterlegt werden, damit die Steuer direkt als Lastschrift abgebucht wird.Wird dem Lastschriftverfahren nicht zugestimmt, ist der genaue Zahlungstermin der entsprechenden Gemeinde zu beachten, wobei dieser meist zwischen September und November liegt.
2. Einkommensteuer (IRNR)
A) Einkommen aus Immobilienbesitz (zur Eigennutzung)
Diese Abgabe beträgt grundsätzlich ein bis zwei Prozent des Katasterwertes. Das Immobilieneigentum wird in diesem Fall als Vermögenszuwachs gewertet und muss somit versteuert werden, auch wenn Sie selbst in der Immobilie wohnen.
B) Einkommen aus der Vermietung von Immobilien
Hierbei ist zu beachten, dass Eigentümer die Ihren Steuerwohnsitz in Deutschland haben, bestimmte Aufwendungen von der Steuer absetzen können. Es können die gleichen Aufwendungen abgesetzt werden, die auch für in Spanien wohnhafte Personen gelten, womit hier das Einkommensteuergesetzes (IRPF) Anwendung findet. Die Steuer wird vierteljährig fällig, womit die entsprechende Steuererklärung innerhalb der ersten 20 Tage der Monate Januar, April, Juni und Oktober abzugeben ist. Weitere Informationen über Fristen, Formulare und Besonderheiten finden Sie auf der Internetseite des Finanzamtes.
C) Einkommen aus dem Verkauf von Immobilien
Beim Immobilienverkauf muss grundsätzlich die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufswert versteuert werden, da diese in den meisten Fällen einen Vermögenszuwachs darstellt. Hierbei gibt es verschiedene und umfangreiche Steuererleichterungen wie z. B: für den Fall, dass Sie den Erlös direkt wieder in eine andere Immobilie investieren die dann Ihren Hauptwohnsitz bildet, für Personen über 65 Jahre usw. Es ist zu beachten, dass der hypothetische Vermögenszuwachs auch bei Schenkungen versteuert werden muss. Verschenken Sie also eine Immobilie, hat nicht nur der Beschenkte die Schenkungssteuer zu entrichten, sondern Sie müssen ebenfalls den Mehrwert der Immobilie als Vermögenszuwachs versteuern.
3. Vermögenssteuer
Die Vermögenssteuer wurde für die Steuerjahre 2011 bis 2015 zeitlich begrenzt wieder eingesetzt, wobei die ersten 700.000 Euro steuerfrei sind. Grundsätzlich müssen Sie eine Vermögenssteuererklärung abgeben wenn diese positiv ausfällt bzw. Sie Steuern zu zahlen haben oder wenn Ihre Vermögensgegenstände mehr als 2 Millionen Euro betragen.
4. Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer ist Kompetenz der Comunidades Autónomas welche je nach Comunidad sehr stark schwankende Steuererleichterungen anwenden. Somit wird Dank einer Rreduzierung der Steuer von 99,9% in Madrid so gut wie keine Erbschaftssteuer fällig, während in Andalusien der volle staatliche Steuersatz bezahlt werden muss. Welches Steuerrecht anzuwenden ist, hängt meistens davon ab ob Sie als Erbe selbst in Spanien leben, ob der Erblasser seinen Steuerwohnsitz in Spanien hatte und im Falle von Immobilien, wo sich die Immobilie befindet. Gerade im Bereich von Erbe und Testament empfiehlt es sich, sich frühzeitig über Steuervorteile zu informieren und gegebenenfalls eine erbrechtliche Steuerplanung auszuarbeiten.
Von Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, erstellen für Sie eine Erbrechts- und Steuerplanung und helfen Ihnen auch gern bei der Erstellung des entsprechenden Testamentes. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
sander@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
Tel: (+34) 951 12 00 69
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