Wo ist die spanische Erbschaft zu versteuern?
- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 19. November 2024 12:24
- Geschrieben von Christoph Sander
Aufgrund der Bewegungsfreiheit von Personen und Kapital innerhalb der Europäischen Union, sind grenzüberschreitende Erbschaften mittlerweile an der Tagesordnung. Um festzustellen ob das Erbe in Deutschland, in Spanien oder in beiden Staaten zu versteuern ist, gilt es verschiedene Faktoren wie z. B. den Wohnsitz des Erblassers zu berücksichtigen.
Ein grenzüberschreitender Erbfall tritt immer dann ein, wenn entweder das Erbe auf verschiedene Staaten verteilt ist, oder wenn Erblasser und Erben ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben. Auch wenn heutzutage ein wichtiger Teil der Erbschaften dieses grenzüberschreitende Element besitzt, existieren nur sehr wenige Doppelbesteuerungsabkommen im Bezug auf die Erbschaftssteuer. Zwischen Spanien und Deutschland besteht bis zum heutigen Tage zum Beispiel keinerlei Abkommen im Bezug auf diese wichtige Steuer, womit beide Staaten unabhängig festlegen wer im jeweiligen Staat steuerpflichtig ist und wer nicht.
Wer hat wo die Steuer zu bezahlen?
Sowohl in Spanien als auch in Deutschland ist das Steuersubjekt in Bezug auf die Erbschaftssteuer grundsätzlich der Erbe. Dieser hat somit grundsätzlich die Erbschaftssteuer zu entrichten. Um festzustellen ob das Erbe in Deutschland, in Spanien oder in beiden Staaten zu versteuern ist, gilt es verschiedene Faktoren wie z. B. den Wohnsitz des Erblassers, den Wohnsitz des Erben oder die Eigenschaft der geerbten Sache zu berücksichtigen. Die Steuerpflicht kann sich sowohl in Spanien als auch in Deutschland, in auf den Steuerzahler bezogene, als auch, in auf die Erbsache bezogene Eigenschaften begründen.
a) Durch die auf den Steuerzahler bezogene personenbezogene Steuerverpflichtung (obligación personal), hat der Erbe die Steuer im Staat seines Wohnsitzes zu zahlen, wobei es hierbei unerheblich ist, ob er Staatsbürger dieses Staates ist oder nicht. Um festzustellen, ob Sie Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Spanien haben, lesen Sie bitte den Artikel auf Seite 13. Hat der Erblasser seinen Wohnsitz in Spanien, wird anhand dessen das anzuwendende autonome Steuerrecht festgestellt. Hat der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, gilt das autonome Steuerrecht der Comunidad Autónoma in der sich die zu besteuernde Immobilie befindet.
b) Die sachbezogene Steuerverpflichtung (obligación real) hingegen, gilt für alle nicht in Spanien wohnhaften Erben, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und deswegen dort die erhaltende Erbschaft zu versteuern haben. In diesem Fall, ist die Besteuerung auf die in Spanien befindlichen Vermögensgegenstände beschränkt. Diese in Spanien befindlichen Vermögensgegenstände, welche in den meisten Fällen aus Immobilien bestehen, sind grundsätzlich in der Comunidad Autónoma des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu versteuern. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, sind sie in der Comunidad Autónoma zu versteuern in der sie sich befinden.
Zu diesen in Spanien befindlichen Vermögensgegenständen zählen sowohl Immobilien als auch bewegliche Sachen und Rechte, die eine direkte Beziehung zu in Spanien befindlichen Immobilien, Grundstücken oder Fabriken haben sowie in Spanien abgeschlossene Lebensversicherungen. In Spanien gezahlte Steuern können grundsätzlich im Sinne der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung von der in Deutschland zu zahlenden Steuer abgesetzt werden.
Vererbt ein in Spanien lebender Deutscher eine in Spanien befindliche Immobilie an seine in Deutschland wohnhaften Nachkommen, haben diese die Erbschaftssteuer bezüglich dieser Immobilie grundsätzlich zuerst in Spanien zu entrichten. Befindet sich die Immobilie jedoch in Deutschland, ist die Steuer bezüglich dieser Immobilie in Deutschland zu entrichten. Die in Spanien gezahlte Steuer kann dann grundsätzlich bei der Berechnung der Erbschaftssteuer in Deutschland abgesetzt werden. Da bei den meisten Erbschaften die Immobilien den Hauptteil der Erbschaft ausmachen, ist eine gezielte Erbschaftssteuerplanung oft die beste Möglichkeit die Steuerlast auf ein Minimum zu reduzieren.
Wann muss die Steuer in Spanien bezahlt werden?
In Bezug auf den Zahlungstermin der spanischen Erbschaftssteuer, ist diese grundsätzlich innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Todestag des Erblassers zu entrichten. Besonders im Fall des Erbens von Immobilien, kommt es oft vor, dass der Erbe nicht über genügend flüssige Geldmittel verfügt um die Zahlung der gesamten Erbschaftssteuer zu tätigen. In diesen Fällen kann der Erbe eine Staffelung der Steuer in verschiedene Jahresquoten beantragen. In Bezug auf den Zahlungstermin ist zu beachten, dass die Steuer auch zu bezahlen ist, sollte die Erbschaft noch nicht auf die entsprechenden Erben aufgeteilt sein. Da es in diesen Fällen besonders schwierig ist den zu versteuernden Wert zu bestimmen, ist es möglich, in diesen Fällen eine Verlängerung des Zahlungstermins zu beantragen, wobei es hierbei notwendig ist, eine Garantie zu hinterlegen. Wird die Steuer nicht fristgerecht gezahlt, wird diese um 5% erhöht, wenn die Zahlung innerhalb von 9 Monaten getätigt wird. Wird sie nach mehr als 18 Monaten gezahlt, ist ein Aufschlag von 20% zuzurechnen.
Der Steuerwohnsitz
Gerade für in Spanien wohnhafte Erblasser spielt der Wohnsitz eine wichtige Rolle, denn je nach Wohnsitz, wird ein unterschiedliches autonomes Steuerrecht an den Erbfall angewandt. Die Höhe der Erbschaftssteuer unterscheidet sich hierbei je nach Comunidad Autónoma, da diese stark abweichende Regelungen in Bezug auf Steuererleichterungen und Steuererlassungen beinhalten. So wenden einige eine allgemeine Steuererleichterung von 99,9% an womit die Erbschaftssteuer praktisch entfällt, wohingegen andere autonome Gemeinschaften lediglich in wenigen Fällen Steuererleichterungen anwenden und der Steuersatz somit je nach Verwandtschaftsgrad bis zu 60% der Erbschaft betragen kann.
Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz z. B. in Madrid, sind die Erben praktisch von der Erbschaftssteuer befreit. Hatte er seinen Wohnsitz jedoch z. B. in Extremadura, kann die Erbschaftssteuer in bestimmten Fällen bis zu 55% des erhaltenen Erbes betragen. Trotz dieser Unterschiede zwischen den autonomen Gemeinschaften, existieren normalerweise in allen Comunidades, inbegriffen Andalusien, Steuererlassungen welche bis zu einem bestimmten Wert der Erbschaft von der Steuer befreien. Hat die Erbschaft in Andalusien eine Wert von bis zu 175.000 Euro ist diese grundsätzlich von der Steuer befreit und es muss lediglich eine Steuer bezahlt werden, wenn das Erbe die 175.000 Euro Marke überschreitet.
Die frühzeitige Planung
Auch wenn der allgemeine Steuersatz somit in jeder Comunidad unterschiedlich ist, sind einige Steuerbefreiungen und Minderungen in allen Comunidades einheitlich wiederzufinden. Werden diese Möglichkeiten genutzt und frühzeitig eine Erbschaftssteuerplanung erstellt, lässt sich die Erbschaftssteuer so gut wie in allen Comunidades auf ein Minimum reduzieren.
In Bezug auf das internationale Steuerrecht, werden in Spanien wohnhafte Personen (residentes) und nicht in Spanien wohnhafte Personen (no residentes) seit 2015 gleichgestellt. In der Vergangenheit galt für nicht in Spanien wohnhafte Personen, aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in einer der autonomen Regionen das staatliche Steuerrecht. Da dieses jedoch so gut wie keinerlei Steuererleichterungen vorsah, sondern diese lediglich in den autonomen Steuerrechten der Comunidades Autónomas zu finden war, zahlten nicht in Spanien wohnhafte Personen grundsätzlich wesentlich mehr Steuern als in Spanien wohnhafte Personen. Heutzutage, dank eines 2014 verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshof, stellt der Umstand im Ausland zu wohnen keinerlei Nachteile in Bezug zu den in Spanien wohnhaften Personen da, denn auch diese Erben nach dem Steuerrecht der entsprechenden autonomen Gemeinschaft. Mit dieser 2015 erfolgten Gleichstellung, ist es somit sowohl für in Spanien wohnhafte Personen als auch für im Ausland wohnhafte Personen mit Vermögen in Spanien interessant eine entsprechende Erbschaftssteuerplanung vorzunehmen.
Durch die Erbschaftssteuerplanung ist es möglich die existierenden Steuererleichterungen maximal zu nutzen und dadurch die Steuerlast auf ein Minimum zu reduzieren. Weitere Informationen finden Sie im Artikel: "Steuerplanung der spanischen Erbschaft".
Von Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, erstellen für Sie eine Erbrechts- und Steuerplanung und helfen Ihnen auch gern bei der Erstellung des entsprechenden Testamentes. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
sander@sspartners.es
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