Ihre Rechtsanwälte und Steuerberater in Spanien

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Nicht- Residenten (Modelo 210)

 

wahlwohnsitzNutzen Sie Ihre spanische Immobilie ausschließlich zur Eigennutzung und stellt diese nicht Ihren Hauptwohnsitz da, haben Sie diese in Ihrer jährlichen "Steuererklärung über Einkünfte von Nicht- Steueransässigen" (IRNR) als Einkommenszurechnung zu versteuern.

Diese Einkommenszurechnung beträgt grundsätzlich ein bis zwei Prozent des Katasterwertes, da der Immobilienbesitz in diesem Fall als Vermögenszuwachs gewertet wird. Diese ein bis zwei Prozent des Katasterwert stellen dann eine Art vermutetes Einkommen dar, welches als Vermögenszuwachs zu 19% versteuert wird.

Vermieten Sie Ihre Immobilie lediglich einen Teil des Jahres, steht diese entweder den Rest des Jahres leer, oder Sie nutzen sie zur Eigennutzung. In beiden Fällen ist diese Zeit als Eigennutzung zu buchen und entsprechend als Vermögenszuwachs zu versteuern. Haben Sie die Immobilie die Hälfte des Jahres vermietet, können Sie entsprechend die Hälfte der Werbungskosten von den Mieteinnahmen absetzen, wobei Sie für die andere Hälfte des Jahres, 50% der Einkommenszurechnung (imputación de renta) zahlen. Es ist zu beachten, dass aufgrund der Vermietung und Verpachtung, in den meisten Fällen die vierteljährigen Erklärungen abgegeben werden müssen (trimestrales).

Wir geben hierbei nicht nur für Sie die entsprechenden Erklärungen ab, sondern übernehmen auf Wunsch auch sämtliche Korespondez mit dem Finanzamt und vertreten Sie in Spanien, damit Sie bei Abwesenheit keinerlei Benachrichtigungen versäumen.

 

Unsere Leistungen:

  • Anleitung zur Beantragung der elektronischen Unterschrift oder zur Bevollmächtigung beim spanischen Finanzamt.
  • Ausarbeitung der spanischen Steuererklärung von Nicht- Residenten (Modelo 210) hinsichtlich der Selbstnutzung (imputación de renta
  • Abgabe des Modelo 210, auf Wunsch mit Lastschrifteinzug vom spanischen Konto des Mandanten oder über unser Treuhandkonto.
  • Steuerliche Vertretung vor dem Finanzamt über unsere Kanzlei und Erhalt sämtlicher Schriftstücke für ein Jahr inbegriffen (Vollmacht erforderlich).

 

EelektronischeU01lektronische Verwaltung
Als Anwälte und Steuerberater, können Steuerklärungen in ganz Spanien einreichen und über die elektronische Unterschrift zum Erhalt sämtlicher Mitteilungen bevollmächtigt werden. 

 

 

 es whatsapp(+34)  951 12 13 06

   

Geschäftszeiten:   

8:30 - 13:30 Uhr 

14:00 - 16:00 Uhr 

(Freitag nur Vormittags)  

 

Terminwunsch:

Termin Erstgespräch  

info@sspartners.es 

Kanzlei in Málaga (Spanien)   



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Kontakt: 

(+34) 951 12 13 06
Plaza de la Marina 2,  6º izq.
29015 Málaga (Spanien)

info@recht-spanien.com 
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