Selbständig oder Gesellschaft in Spanien: Steuerliche Aspekte.

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Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Selbständigen (Einkommensteuer) und Gesellschaften (Körperschaftsteuer) können vereinfacht die folgenden Steuervorteile der Gesellschaften genannt werden. Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Gründung einer Gesellschaft immer auf unternehmerische und organisatorische Notwendigkeiten und nicht lediglich zur Schaffung eines Steuervorteils begründet sein sollte.

 

1. Nutzung der Freibeträge und der Progression der Einkommensteuer. 

Arbeiten beispielsweise mehrere Familienmitglieder tatsächlich im Unternehmen mit, kann die selbständige Person, die mit ihr verheiratete Person zwar anstellen, das Gehalt ist jedoch auf die Tarifverträge beschränkt. 

Im Beispiel wird von einer Familie ausgegangen, in der der Ehemann selbständig ist und die Ehefrau im Unternehmen in der Praxis zu gleichen Anteilen mitarbeitet. Um dieses Beispiel zu vereinfachen, wird davon ausgegangen, dass die Ehefrau zwar mitarbeitet, formell jedoch kein Gehalt bezieht. In diesem Fall müsste der Ehemann den gesamten Erlös in der Einkommensteuer versteuern, da es in Spanien nicht die Möglichkeiten des Ehegattensplittings gibt.

Wird das Unternehmen jedoch als Gesellschaft geführt und beide Ehepartner arbeiten gleichermaßen als gleichberechtigte Gesellschafter für Ihre Gesellschaft, könnte der Erlös je zur Hälfte als Gehälter auf die Ehepartner aufgeteilt werden. In diesem Fall würden beide Ehepartner getrennt eine Einkommensteuer über die Hälfte des Erlöses einreichen und somit jeweils eine geringere Progressionsstufe nutzen. Aus der folgenden Tabelle kann anhand tatsächlicher Zahlen (im Beispiel Andalusien) entnommen werden, wie sich die gesamte Steuerbelastung je nach Option auswirkt:

 

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Es kann festgestellt werden, dass es sich steuerlich ab einem Erlös von 15.000 Euro bereits lohnen kann, die Unternehmung über eine Gesellschaft abzuwickeln. Werden die, im Vergleich zur Selbständigkeit, erhöhten Verwaltungskosten berücksichtigt (ca. 1.400 Euro mehr) ergibt sich ein Mindesterlös von ca. 45.000 Euro, ab welchem sich eine Gesellschaft steuerlich lohnen kann, wenn tatsächlich beide Gesellschafter gleichermaßen arbeiten. Der maximale Steuervorteil dieser Modalität begrenzt sich aufgrund der Progression der Einkommensteuer in diesem Beispiel auf 18.204,20€.

 

2. Besteuerung über die progressionsfreie Körperschaftsteuer.

Der zweite Vorteil der Gesellschaft besteht in der Besteuerung der Gewinne über die Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer ist nicht progressiv und besteuert den Gewinn somit unabhängig von dessen Höhe. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 23%, wobei für die ersten zwei Jahre ab positivem Geschäftsergebnis ein reduzierter Satz von 15% gilt. 

Das Gehalt der Gesellschafter ist grundsätzlich gewinnmindernd womit die nicht als Gehalt ausgezahlten Erlöse über die Körperschaftsteuer besteuert werden. Hat eine selbständige Person zum Beispiel ein zu versteuerndes Einkommen von 120.000 Euro, beträgt die Steuer ca. 43.290 Euro (36%). Hat jedoch eine Gesellschaft einen Erlös von 120.000 Euro und entscheidet 60.000 Euro Gehalt zu zahlen und 60.000 Euro als Gewinn in der Gesellschaft zu belassen, wären ca. 16.200 Euro Einkommensteuer und 13.800 Euro (9.000 Euro in den ersten beiden Jahren) Körperschaftsteuer zu zahlen. In der Steuerbilanz würde die selbständige Person in diesem Beispiel somit 14.100 Euro mehr Steuern zahlen (18.900 Euro in den ersten beiden Jahren mit Körperschaftsteuer von 15%).

Hierbei ist selbstverständlich zu beachten, dass dieser Aspekt nur eine Steueroptimierung darstellt, wenn Teile des Erlöses in der Gesellschaft verbleiben. Wird 100% des Erlöses als Gehalt und somit in das Privatvermögen der Gesellschafter ausgezahlt, gibt es über diese Modalität keine reale Steuerersparnis. 

 

 

3. Auszahlung von Dividenden und die Nutzung der Kapitalertragsteuer (base de ahorro) in der Einkommensteuer. 

Ein Dritter Aspekt ist die Möglichkeit der Zahlung von Dividenden bzw. Kapitalerträgen an die Gesellschafter in Proportion zu Ihren Anteilen am Stammkapital. Nicht im Unternehmen arbeitende Gesellschafter können somit als Investoren entlohnt werden. Steuerlich kann diese Art der Gewinnausschüttung ebenfalls für arbeitende Gesellschafter vorteilhaft sein, da Kapitalerträge in Spanien nur beschränkt progressiv besteuert werden (19% - 23%). Befinden sich die Gesellschafter bereits in einer hohen Steuerprogression oder sogar im Spitzensteuersatz, kann durch die Kombination von reduzierter Körperschaftsteuer (15%) und Kapitalertragsteuer (19%) eine Steuerbilanz von 34% erreicht werden. Für unser Beispiel aus dem letzten Abschnitt könnten bei Auszahlung der 60.000 Euro (abzüglich 9.000 Euro Körperschaftsteuer) so lediglich 10.710 Euro an Steuern gezahlt werden, wenn diese als Dividenden in das Privatvermögen der Gesellschafter eingehen. In diesem Fall werden hier 8.190 Euro Steuern gespart.

Auch hier ist selbstverständlich zu beachten, dass die Zahlung von Dividenden an arbeitende Gesellschafter im Verhältnis zum Gehalt und zur Produktivität des Unternehmens zu stehen hat.

 

4. Verbesserte Absetzbarkeit von Fahrzeugen, Immobilien und Werbungkosten im Allgemeinen. 

Als weitere allgemeine Steuervorteile von Gesellschaften kann die verbesserte Absetzbarkeit von Dienstwagen, Werbungskosten oder die Anmietung von Immobilen, die sich im Eigentum der Gesellschafter befinden, genannt werden. 

 

Bitte beachten Sie, dass die geschilderten steuerlichen Vorteile immer auf tatsächliche Umstände zurückzuführen sein sollten und somit die Möglichkeit der korrekten Besteuerung über eine Gesellschaft immer im konkreten Fall zu beurteilen ist. Gezielte Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel: [Gefahr der Steuerhinterziehung durch die falsche Nutzung von Gesellschaften (S.L.).]

Nutzen Sie unsere Selbstprüfung zur Rechtform um eine erste Empfehlung zur Wahl zwischen Selbständigkeit und Gesellschaft zu erhalten.

Im Blog"Autónomo oder Gesellschaft" finden Sie weitere Artikel in Bezug auf Haftung, Fristen, Kosten, Wohnsitz der Gesellschafter usw.  

 


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Autor: 

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