Einer der ersten und wichtigsten Punkte des Mietverhältnisses ist der Mietvertrag. In Spanien wird grundsätzlich zwischen Wohnungsmiete und Nicht- Wohnungsmiete unterschieden, wobei nur die Wohnungsmiete durch das Mietgesetz geschützt ist. Mieten Sie um im Gebäude eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben oder um dort zur Saison zu wohnen, gilt diese nicht als Wohnungsmiete und regelt sich ausschließlich durch den Vertragswillen.

Es ist hierbei wichtig, dass die Ursache der Nicht- Wohnungsmiete im Mietvertrag erfasst wird (Ferien, Studium usw.). Wird der Vertrag lediglich für weniger als ein Jahr abgeschlossen ohne die Ursache zu erklären, gilt der Vertrag weiterhin als Wohnungsmiete und Sie sind durch das Mietgesetz geschützt.

Im Fall der Wohnungsmiete sind alle Vertragsklauseln, die den Mieter der gesetzlichen Regelungen über benachteiligen, nichtig und gelten als nicht gesetzt. Außerdem werden dessen verbindliche gesetzliche Vorschriften ebenfalls an Möbel, Stellplätze, Garagenplätze oder sonstige Mietgegenstände angewendet. Im Bereich der Nicht- Wohnungsmiete lassen sich jedoch die Mehrheit der gesetzlichen Bestimmungen durch den Vertragswillen ausschließen. Ein gut ausgearbeiteter Mietvertrag ist somit maßgebend um später Probleme zu verhindern.

Ausarbeitung Ihres Mietvertrags

Auf Wunsch arbeiten wir Ihren Mietvertrag zweisprachig aus, damit dieser von beiden Vertragsparteien richtig verstanden wird. Wir achten hierbei nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der verschiedenen Vertragsklauseln, sondern beraten Sie auch, wie Sie Ihre Interessen am besten schützen können.

 

Prüfung Ihres Mietvertrags

Legt Ihnen der Vermieter bereits einen Mietvertrag vor, analysieren wir diesen für Sie, prüfen dessen Klauseln und geben Ihnen eine Zusammenfassung auf Deutsch.

 

Kündigung, Reparaturen, Entschädigung und Mietsicherheit

Oftmals werden in Mietverträgen von seitens des Vermieters Klauseln hinzugefügt, die gesetzliche Rechte und Garantien des Mieters einschränken oder umgehen. So werden z. B. oftmals unzulässig hohe Entschädigungen bei vorzeitiger Kündigung verlangt, das drei jährige Vertragsverlängerungsrecht des Mieters ausgeschlossen, Reparaturen dem Mieter aufgelegt usw. Hierbei ist zu beachten, das anderweitig Klausel im Rahmen des Verbraucherschutzes sogar oftmals nichtig sind und somit als nicht gesetzt gelten. Im Falle der Kaution, ist es sogar nicht nur unzulässig diese zur Verrechnung jegliche ausstehenden Zahlungen einzubehalten, sondern kann dieses auch unter Umständen den Straftatbestand der widerrechtlichen Aneignung darstellen.

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