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Selbständig oder Gesellschaft in Spanien: Haftung

  • Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 06. August 2024 06:59
  • Geschrieben von Christoph Sander

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Die rechtlichen Aspekte lassen sich hauptsächlich in Vermögen und Haftung zusammenfassen, da die Inhaber des Unternehmens je nach Unternehmensform mehr oder weniger in Haftung genommen werden und somit ggf. mit Ihrem Privatvermögen haften können.

 

 

In dieser Hinsicht wird bei Einzelunternehmen nicht zwischen dem Privatvermögen des Inhabers und dem Geschäftsvermögen unterschieden, wohingegen bei Gesellschaften ein von den Gesellschaftern vollkommen unabhängiges Vermögen besteht, da die Gesellschaft eine eigenständige juristische Person ist. In genau dieser Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Vermögen der Gesellschafter, liegt einer der rechtlich relevanten Unterschiede zwischen den Einzelunternehmen (Autónomos) und den Kapitalgesellschaften (S.L.). 

 

Haftungsrisiken für Einzelunternehmen

a) Haftung mit dem Privatvermögen: Autónomos haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen (geschäftlich und privat) für sämtliche Verbindlichkeiten. Forderungen von Kunden aufgrund eines Fehlers in Produkten oder Dienstleistungen können zwar oft durch entsprechende Versicherungen abgefangen werden, andere Schulden wie Steuerschulden, Sozialversicherung usw. bleiben jedoch grundsätzlich immer voll in der Haftung und können im Normalfall nicht oder nicht vollständig versichert werden.

b) Haftung mit Ehevermögen (Zugewinngemeinschaft): Zusätzlich zum Privatvermögen haften Einzelunternehmen im Fall der Ehe mit dem Ehevermögen. Die Haftung kann auf die Hälfte des Ehevermögens beschränkt werden, wenn dieser Umstand im Handelsregister vermerkt wird (Autónomos sind normalerweise nicht im Handelsregister eingetragen) oder wenn aufgrund einer Gütertrennung kein Ehevermögen besteht.

 

 

Haftung der Gesellschafter

Gesellschafter haften bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich lediglich mit ihrem Stammkapital, wobei in den folgenden Fällen eine Haftung für das von der Gesellschaft erhaltene Vermögen entstehen kann. In diesen Fällen haften die Gesellschafter zwar mit dem Privatvermögen, diese Haftung beschränkt sich aber auf den von der Gesellschaft erhaltenen Teil:

 

a) Auflösung der Gesellschaft: Jeder Gesellschafter haftet 5 Jahre lang mit dem von der Gesellschaft durch die Auflösung erhaltenem Vermögen.

b) Verlassen der Gesellschaft: Verlässt ein Gesellschafter die Gesellschaft, haftet er ähnlich wie bei der Auflösung (5 Jahre) für die möglichen Schulden bis maximal zu dem Betrag, den er für seine Anteile erhalten hat.

c) Gehalt: Wird Gehalt als nicht fremdüblich gewertet, kann auch hier eine Haftung von bis zu 2 Jahren für Steuerschulden der Gesellschaft bestehen.

d) Kapitalverringerung mit Rückzahlung: Das zurückerhaltene Vermögen kann auch hier 5 Jahre lang für Verbindlichkeiten haften.

e) Gesellschaften in der Gründung (irregular): Da Gesellschaften bis zu dem Eintrag in das Handelsregister nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, haften die Gesellschafter für in dieser Zeit entstandene Schulden. Da bei einer Gründung über einen PAE nur 24 Stunden zwischen Gründung und Eintragung im Handelsregister liegen [Artikel Termine und Fristen einer S.L.], wird diese Haftung immer weniger relevant. 

f) Kapital als Sacheinlage: Wird die Sacheinlage überbewertet, haftet neben der Geschäftsführung auch der Gesellschafter für die Differenz zum Marktpreis.

g) Ein-Personen-Gesellschaft: Wird dieser Umstand nicht im Handelsregister eingetragen, haftet der Gesellschafter voll mit seinem Privatvermögen.

h) Durchgriffshaftung: Im Fall von Rechtsmissbrauch und vorsätzlicher Hinterziehung von Schulden, können die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen haften, wenn die gesamte Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft lediglich vorgetäuscht wurde, um widerrechtlich das Vermögen der Gesellschafter zu schützen. Diese Haftung kann nur in einem Gerichtsprozess festgestellt werden und hat außerdem oftmals strafrechtliche Konsequenzen für die beteiligten Personen.

 

Haftungsrisiken des Gesellschafters einer S.L.U.

Die Haftung des alleinigen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ist auch in diesem Fall beschränkt. Der Gesellschafter haftet somit lediglich mit dem Stammkapital für die Schulden der Gesellschaft, nicht aber mit seinem Privatvermögen. Eine direkte Haftung kann sich für den Gesellschafter einer Einpersonengesellschaft (S.L.U.) lediglich in den folgenden Fällen ergeben:

 

a) Haftung für Schulden der Gesellschaft, sollte diese als Einpersonengesellschaft gegründet werden oder durch Übertragung eine Einpersonengesellschaft werden, immer wenn dieser Umstand nicht innerhalb von 6 Monaten im Handelsregister eingetragen wird. Es ist zu beachten, dass der Gesellschafter einer Einpersonengesellschaft ebenso wie die Geschäftsführung namentlich und öffentlich im Handelsregister veröffentlich wird.

b) Haftung für Geschäfte zwischen Einpersonengesellschaft und Gesellschafter, wenn diese nicht schriftlich festgehalten und im Handelsregister hinterlegt sind. 

 

Haftungsrisiken für die Geschäftsführung

Da die Geschäftsführung in den meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen (PYMES) von einem oder mehreren Gesellschaftern gestellt wird, ist neben der Haftung im Fall der Einpersonengesellschaft auch die Haftung der Geschäftsführung relevant, da diese eine Reihe von Pflichten mit der Gesellschaft, mit Dritten und mit den Behörden hat, die bei Nichterfüllung ebenfalls rechtliche Auswirkungen haben können:

 

a) Verletzung der Sorgfaltspflicht: Die Sorgfaltspflicht kann verletzt werden, wenn die Geschäftsführung gesetzliche Verpflichtungen nicht erfüllt oder sich kein korrektes Bild der Situation der Gesellschaft machen kann. Die Geschäftsführung kann hierzu auf Dritte wie Anwälte, Buchprüfer oder Steuerberater zugreifen und somit Teile der Haftungsrisiken aus der Hand geben.

b) Verletzung der Loyalität und Verschwiegenheitspflicht: Die Geschäftsführung hat die Gesellschaft im guten Glauben zu vertreten, ohne privat einen Vorteil durch die Geschäfte der Gesellschaft zu erlagen. In dieser Hinsicht ist auch über Geschäftsgeheimnisse zu schweigen und die geschäftliche Information ist nicht privat zu nutzen. 

c) Vermeidung von Interessenskonflikten: Interessenskonflikte können sich zwischen Geschäftsführung und Gesellschaft vor allem in den folgenden Fällen ergeben:

a. Transaktionen zwischen Geschäftsführung und Gesellschaft die nicht zu fremdüblichen bzw. marktüblichen Bedingungen erfolgen. Auch das Gehalt ist hier zu bewerten, wobei in unseren weiteren Artikeln gezielt auf diesen Aspekt eingegangen wird.

b. Die Nutzung der Eigenschaft als Geschäftsführung oder den Namen der Gesellschaft um privat einen Vorteil zu erhalten.

c. Nutzung des Vermögens der Gesellschaft zu privaten Zwecken oder Annahme von Geschenken von Dritten durch Gesellschafter oder deren Familienangehörige.

d) Verantwortung der Geschäftsführung bei Unterlassung der Meldung des Auflösungsgrundes: Ein Grund zur Auflösung der Gesellschaft liegt vor, wenn das Geschäftsvermögen unter die Hälfte des Stammkapitals fällt.

e) Verantwortung der Geschäftsführung bei Unterlassung der Meldung des Insolvenzfalls, wenn nach Bekanntwerden der Zahlungsprobleme nicht innerhalb von 2 Monaten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

f) Verantwortung der Geschäftsführung hinsichtlich Steuerschulden und Schulden bei der Sozialversicherung. Die Geschäftsführung sowie Dritte haften für Schulden mit dem Finanzamt in den folgenden Fällen:

a. Wenn diese aktiv an der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen das Finanzamt beteiligt sind.

b. Wenn diese Gelder oder Mittel unterschlagen oder dem Finanzamt entziehen, um die Zahlung von Steuerschulden zu vermeiden.

c. Wenn diese als Liquidatoren oder Insolvenzverwalter agieren und nicht die Schulden beim Finanzamt bedienen.

 

 

 

Haftungsvermeidung durch Weitergabe und Vorbeugung

Wie in den vorigen Abschnitten festzustellen war, verringert sich die mögliche Haftung durch eine Kapitalgesellschaft, wobei weiterhin Haftungsrisiken bestehen können, wenn es sich um eine Einpersonengesellschaft handelt oder wenn die Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt sind. Da es sich hierbei jedoch lediglich um Haftungsrisiken handelt, die aus der Verwaltung und der Nichterfüllung von formellen Aspekten entstehen, lassen sich diese durch die korrekte Beratung und Übergabe an externe Dienstleister ausschließen oder zumindest minimieren:

 

1. Haftung aufgrund fehlerhafter Buchführung, Jahresabschlüsse, Nichtabführung von Steuern, Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen usw: Diese Haftung kann so gut wie ausgeschlossen werden, wenn ein externer Dienstleister (Steuerberater und Buchführer) mit den genannten Aufgaben beauftragt wird. Aufgrund der Rechtsprechung hinsichtlich der „Culpa in eligendo“ bzw. Fahrlässigkeit in der Wahl des Dritten, ist es besonders in Spanien wichtig eine zugelassene und qualifizierte Kanzlei als Buchführer und Steuerberater zu benennen die für den Ernstfall außerdem über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Kanzleien mit der Gesellschaftsform S.L.P. oder natürliche Personen die als Anwälte oder Steuerberater bei entsprechenden Kammern eingeschrieben sind, haben notwendigerweise über ausreichende Versicherungen zu verfügen. Ein entscheidender Punkt, um die Haftung korrekt weiterzugeben besteht in dem mit dem Dienstleister geschlossenen Dienstleistungsvertrag, weshalb dieser möglichst detailliert sein sollte.

2. Haftung wegen Auflösungsgrund, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz oder Steuerschulden: Wie weiter oben beschrieben, tritt ein Auflösungsgrund ein, wenn das Geschäftsvermögen unter die Hälfte des Stammkapitales fällt. Wurde die steuerliche Betreuung und die Buchführung an eine externe Kanzlei übergeben, sollte von dieser mindestens einmal im Quartal über diese möglichen Haftungsrisiken klar und verständlich im Rahmen eines Quartalsberichts informiert werden.

3. Haftung aufgrund fehlender Vorbeugung hinsichtlich Arbeitnehmerschutz, Datenschutz, sexueller Belästigung im Unternehmen, Diskriminierung, Geldwäscheprävention usw.: Auch hier kann die Haftung durch das Erfüllen der gesetzlichen Bestimmungen und der Sorgfaltspflicht ausgeschlossen werden. Je nach dem, in welchem Bereich sich das Unternehmen befindet, ist es empfehlenswert neben den entsprechenden internen Protokollen und Abläufen einen externen Dienstleister mit der Implementierung und periodischen Prüfung zu beauftragen (Datenschutzbeauftragter, Compliance Officer usw.).

 

Ihr PAE: Recht - Spanien
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Als vom spanischen Wirtschaftsministerium zugelassener PAE (Punto de Atención al Emprendedor), hat unsere Kanzlei direkten Zugang zu Behörden, Finanzamt und Sozialversicherung, womit wir die wichtigsten Verwaltungsakte elektronisch erledigen können und somit den Anmeldevorgang beschleunigen und Behördengänge ausschließen können.

Im gleichen Vorgang, können wir elektronisch bereits Lizenzen beantragen, Domains reservieren, Patente anmelden, Datenbanken bei der spanischen Datenschutz-Agentur anmelden usw. [weitere Informationen].

 

Fazit

Während Einzelunternehmer (Autónomos) sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch Privatvermögen für Verbindlichkeiten haften, haften Gesellschafter von Kapitalgesellschaften in der Regel nur mit ihrem eingebrachten Kapital, es sei denn, besondere Umstände wie Auflösung, Verlassen der Gesellschaft oder Missbrauch der Rechtspersönlichkeit treten ein. Es ist festzuhalten, dass durch die Beauftragung externer, qualifizierter Dienstleister viele Haftungsrisiken minimiert oder ausgeschlossen werden können. Eine sorgfältige und rechtzeitige Übergabe der Buchführung, Steuerberatung und weiterer compliance-relevanter Aufgaben an externe Experten kann die persönliche Haftung deutlich reduzieren und für Rechtssicherheit sorgen.

Nutzen Sie unsere Selbstprüfung zur Rechtform um eine erste Empfehlung zur Wahl zwischen Selbständigkeit und Gesellschaft zu erhalten.

Im Blog"Autónomo oder Gesellschaft" finden Sie weitere Artikel in Bezug auf Haftung, Fristen, Kosten, Wohnsitz der Gesellschafter usw.  

 


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Wir unterstützen Sie sowohl bei der Beratung als auch bei der Anmeldung der Selbständigkeit oder Gründung Ihrer Gesellschaft, vertreten diese im Anschluss als Steuerberater vor dem Finanzamt und kümmern uns um die Buchführung, Steuern und Jahresabschlüsse. Alle wichtigen Dokumente sowie die Kommunikation kann auf Deutsch stattfinden.

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Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen als Rechtsanwälte, Steuerberater und eingetragener PAE gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, führen die entsprechenden Verwaltungsakte aus und geben für Sie die notwendigen Steuererklärungen ab. 

Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

 

Autor: 

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