Besteuerung der privaten Altersvorsorge in Spanien
- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 14. August 2024 07:42
- Geschrieben von Christoph Sander
Die in Spanien als "Plan de pensiones" bezeichnete private Altersvorsorge, ermöglicht es die Besteuerung von Beiträgen und Gewinnen auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern und somit das zu versteuernde Einkommen bis zu 8.000 Euro im Jahr zu verringern. Die Vor- und Nachteile gegenüber den Lebensversicherungen und Investmentfonds zu kennen ist bei der Wahl oft entscheidend.
Steuerverminderung bei Einzahlung:
Einer der größten Vorteile der privaten Altersvorsorge ist ohne Zweifel der Umstand, dass die Beiträge das zu versteuernde Einkommen und somit die zu zahlenden Steuern reduzieren. In diesem Sinnen werden weder die Einzahlungen noch die jährlich erzielten Gewinne besteuert, denn die Besteuerung findet erst bei Auszahlung statt.
Da die Auszahlung grundsätzlich nach Renteneintritt stattfindet und die Rentenbezüge im Normalfall wesentlich geringer als das Gehalt bei Berufstätigkeit ausfallen, ist der Steuersatz bei Auszahlung wiederum wesentlich geringer als bei Einzahlung.
Zur Veranschaulichung kann das folgende Beispiel dienen: Es wird hier von einem Jahresgehalt von 58.000 Euro und einer Rente von 18.000 Euro ausgegangen:
Bei einer jährlichen Steuerersparnis von 1.000 Euro und einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren können somit mehr als 10.000 Euro an Steuern gespart werden. Hinzu kommt der Zinseszinseffekt, da die jährlichen Zugewinne erst bei Auszahlung besteuert werden.
Die Höhe und Häufigkeit der Beiträge kann grundsätzlich frei gewählt werden, wobei diese meist aus einem monatlichen Festbetrag und einer oder mehrern zusätzlichen freiwilligen Beitragszahlungen bestehen. Hierbei ist zu beachten, dass die Summe der jährlichen Beiträge weder den Festbetrag von 8.000 Euro noch 30% der Nettoeinkünfte übersteigen darf. Alle Beiträge die darüber hinausgehen, können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Wann kann die Auszahlung stattfinden?
Seit Februar 2018 ist es möglich die private Altersvorsorge, neben den bereits bestehenden Ablösemöglichkeiten, ab 10 Jahren nach Einzahlung auszuzahlen. Die private Altersvorsorge kann somit in den folgenden Fällen abgelöst bzw. ausgezahlt werden:
- Renteneintritt
- Ableben
- 10 Jahre nach Einzahlung
- Pflegefall
- Erwerbsunfähigkeit
- Auftreten einer schweren Krankheit
- Langzeitarbeitslosigkeit
Wie kann die Auszahlung stattfinden?
Das über die Laufzeit angesparte Vermögen kann nach Ablösung sowohl als einmalige Kapitalauszahlung, monatliche Rente oder gemischt bezogen werden. Hinsichtlich der Rente ist zwischen der zeitlich begrenzten Rente oder der Rente auf Lebzeiten zu unterscheiden. Im Fall der einmaligen Kapitalauszahlung wird der gesamte angesparte Betrag auf einmal ausgezahlt, wohingegen es bei der Rente zu regelmäßigen Auszahlungen kommt (meistens monatliche) und die Steuerlast so oft reduziert werden kann.
Besteuerung der Auszahlungen
Die Auszahlungen bzw. Rentenzahlungen werden grundsätzlich als Arbeitseinkünfte versteuert, womit diese zu dem progressiv zu versteuernden Einkommen (staatliche Rentenbezügen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung usw.) hinzuzurechnen sind. Wie im Beispiel betrachtet steigt somit das zu versteuernde Einkommen und deswegen auch der progressive Steuersatz.
Erfolgt die Auszahlung als monatliche oder jährliche Rentenauszahlung, steigt der Steuersatz wie im Beispiel geringfügig an, wobei dieser im Verhältnis zum Steuersatz bei Berufstätigkeit im Normalfall entsprechend geringer ausfällt.
Erfolgt die Auszahlung jedoch als einmalige Kapitalauszahlung, wird der gesamte Betrag im Steuerjahr der Auszahlung versteuert, weshalb der Durchschnittssteuersatz in diesem Jahr deutlich ansteigt und der Grenzsteuersatz oftmals sogar an den Spitzensteuersatz kommt.
Hinsichtlich dieser einmaligen Kapitalauszahlungen ist zu beachten, dass bis Ende 2006 erbrachte Beitragszahlungen weiterhin eine Steuerbefreiung von 40% genießen, wenn Sie die Kapitalauszahlung bei Renteneintritt oder innerhalb der folgenden zwei Jahre beantragen. In diesem Fall werden die übrigen 60% dennoch weiterhin voll versteuert.
Wird von Anfang an über eine spätere Kapitalauszahlung nachgedacht, sollten auch andere Anlageprodukte wie die Lebensversicherungen und die Investmentfonds in Betracht gezogen werden.
Unterschiede zur Lebensversicherung
Erfolgt die Auszahlung der privaten Altersvorsorge aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers und geht das Auszahlungsrecht auf die Bezugsberechtigten (meist Ehepartner oder Nachkommen) über, haben diese die Einkünfte ebenfalls als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Es ist somit auch deren persönlicher Steuersatz zu beachten.
Handelt es sich jedoch um eine Lebensversicherung, sind die Einkünfte grundsätzlich über die Erbschaftssteuer zu versteuern. In diesen Fällen ist besonders der ständige Wohnort der Erben zu berücksichtigen, da die Erbschaftssteuer je nach Comunidad Autónoma stark variiert. So besteht bei direkten Erben in Andalusien z. B. eine Steuerbefreiung von bis zu 2 Millionen Euro pro Erbe und genießt in Madrid eine Reduzierung von 99% der Steuer.
Unterschiede zu Investmentfonds
Da die Beiträge in Investmentfonds zum Zeitpunkt der Einzahlung nicht zur Verringerung der Steuerlast berechtigt sind, ist bei Auszahlung keine weitere Steuer über diese zu zahlen. Die einzige Steuer, die bei Auszahlung fällig wird, ist die Kapitalertragsteuer welche in Spanien zum festen Steuersatz, je nach Höhe, von 19% bis 23% besteuert wird. Es ist zu beachten, dass hierbei lediglich die Differenz zwischen der Summe der Beiträge und der Auszahlung versteuert wird. Ist somit von Anfang an eine spätere Kapitalauszahlung geplant, kann ein Investmentfond ein geeignetes Anlageprodukt sein.
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Von seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, arbeiten Steuerplanungen aus und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
sander@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
Tel: (+34) 951 12 00 69
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