Besteuerung der schweizer Rente (Säulensystem) in Spanien

  • Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 18. Februar 2025 11:42
  • Geschrieben von Rike Füllgraf

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Der Umzug in ein neues Land wirft oft Fragen zur Steuerpflicht auf, insbesondere wenn es um die Besteuerung von Altersvorsorgekonten geht. In diesem Artikel betrachten wir die Besteuerung der Schweizer Säulen bei einem Umzug von der Schweiz nach Spanien.  

 

Allgemeines

Das Säulensystem der Schweiz ist ein Rentensystem, welches der Absicherung im Alter dient. Es setzt sich aus den folgenden drei Säulen zusammen:  

  1. Säule: Staatliche Vorsorge
  2. Säule: Berufliche Vorsorge
  3. Säule: Private Vorsorge

Die 1. Säule beinhaltet die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und IV). Sie dient der Existenzsicherung und liegt in Staatsverantwortung. Die 2. Säule soll dazu dienen sich im Alter den Lebensstandard aufrecht erhalten zu können. Die Verantwortung bei dieser Säule hat der Arbeitgeber. Die 3. Säule (private Vorsorge) liegt in Eigenverantwortung und soll lediglich zu einer Verbesserung der Altersrente führen. Die 1. und 2. Säule sind obligatorisch.   

 

Besteuerung der Säulen bei Ansässigkeit in Spanien

Das Einkommen aus diesen drei Säulen ist, wie jedes andere Einkommen, in der Schweiz oder in Spanien zu versteuern. Hierbei ist zu unterscheiden, um welche Art von Einkünften es sich jeweils bei der Auszahlung der Säulen handelt. Die Auszahlung der Säulen erfolgt entweder in Form von Rentenbezügen oder in Form von Kapitalleistungen.

Für die Besteuerung von Renteneinkünften gibt es spezielle Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den beiden Ländern. Danach ist der Ort der Besteuerung grundsätzlich abhängig von Ihrer Ansässigkeit und unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit oder dem Auszahlungsort (Art. 18 DBA). Bei einer Ansässigkeit in Spanien erfolgt die Besteuerung Ihrer Rente somit in Spanien. Eine Ausnahme ist die Auszahlung der Rentenbezüge als ehemaliger Schweizer Beamter. Dieses Einkommen bleibt, trotz Ansässigkeit in Spanien, in der Schweiz steuerpflichtig (Art. 19 DBA).   

 

Handelt es sich bei der Auszahlung hingegen um Kapitaleinkünfte ist zu beachten, dass auch diese im Ansässigkeitsstaat Spanien zu besteuern sind. Da sich Ihr Wohnsitz jedoch nicht mehr in der Schweiz befindet, behält diese zur Sicherung der Besteuerung eine Quellensteuer ein. Für die Berechnung des Quellensteuerabzugs ist der Sitz der Vorsorgeeinrichtung maßgeblich und variiert somit von Kanton zu Kanton.

Die Schweiz gewährleistet somit, dass diese Leistungen definitiv einer Besteuerung unterliegen. Mit der weiteren Besteuerung in Spanien kommt es folglich zu einer Doppelbesteuerung. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden kann aufgrund des bestehenden DBA die Quellensteuer auf Antrag zurückerstattet werden. Voraussetzung ist, dass in Spanien eine ordentliche Besteuerung der Auszahlungen erfolgt und diese bescheinigt wird.

 

Besteuerung der 1. Säule 

Die erste Säule wird immer in Form einer Rente ausgezahlt. Laut DBA erhebt die Schweiz bei Ansässigkeit in Spanien auf Renteneinkünfte keine Quellensteuer. Das bedeutet, dass das Einkommen aus der 1. Säule (die staatliche Vorsorge) ungekürzt ausgezahlt wird und in der Schweiz nicht zu versteuern ist. Allerdings unterliegt dieses Einkommen sodann der unbeschränkten Steuerpflicht in Spanien. Die Versteuerung erfolgt mit der jährlichen Abgabe der Einkommensteuererklärung (Modelo 100).  

 

 

 
 

Besteuerung der 2. Säule 

Die zweite Säule kann sowohl in Form einer Rente, als auch in Form von Kapitalleistungen ausgezahlt werden. Aufgrund dessen ist eine Steuerplanung vorab sinnvoll.

Wird die Vorsorge der 2. Säule als Rente ausgezahlt liegt die Besteuerung grundsätzlich im Wohnsitzstaat Spanien (Ausnahme Beamtenbezüge). 

Bei Auszahlung der Leistungen als Kapitalbezug kann zwischen dem teilweisen oder vollständigen Kapitalbezug gewählt werden. Ob ein teilweiser oder vollständiger Kapitalbezug vorteilhafter ist sollte individuell geklärt werden. Bei dem Vorliegen von Kapitaleinkünften behält die Schweiz wie oben beschrieben einen Quellensteuerabzug ein, welcher auf Antrag zurückerstattet werden kann.

 

Besteuerung der 3. Säule 

Bei der Auszahlung der privaten Vorsorge handelt es sich immer um Kapitalleistungen.

Der Bezug erfolgt in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung auf das sogenannte Säulen-3a-Konto (Bankkonto). Um ggf. steuerliche Nachteile zu vermeiden gibt es die Möglichkeit mehrere Säulen-3a-Konten zu eröffnen, um sich nicht den Gesamtbetrag zu einem Zeitpunkt auszahlen lassen zu müssen, sondern zeitlich zu strecken. Dies sollte im Vorfeld individuell geplant werden.

Das Besteuerungsrecht der Kapitalauszahlung hat wie bei der 2. Säule der Ansässigkeitsstaat Spanien mit der Besonderheit des Quellensteuerabzugs der Schweiz.

 

Auszahlung des überobligatorischen Teils - Steuerfreiheit in Spanien?

Bei Auszahlung der Schweizer Altersvorsorge ist zwischen dem obligatorischen Teil (BVG-Minimum) und dem überobligatorischen Teil zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist nicht nur für die Berechnung der Rentenleistungen relevant, sondern auch für die steuerliche Behandlung in Spanien.

Der obligatorische Teil entspricht den gesetzlichen Mindestbeiträgen, die im Rahmen der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) einbezahlt wurden. 

Der überobligatorische Teil besteht aus zusätzlichen Beiträgen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinaus eingezahlt wurden. Diese Beträge sind oft flexibel und können sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern freiwillig geleistet werden. Die Kapitalauszahlung des überobligatorischen Teils ist frühestens ab 60 Jahren möglich, es sei denn, es liegt ein besonderer Auszahlungsgrund vor.

Ein zentraler Aspekt für zugezogene Schweizer in Spanien ist die Möglichkeit, diesen Teil in eine Renta vitalicia (Leibrente aus privatem Kapitalvermögen) umzuwandeln. Gemäß der spanischen Steuergesetzgebung können lebenslange Rentenzahlungen (Renta Vitalicia) unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein. Dies könnte insbesondere für den überobligatorischen Teil eine attraktive Option darstellen, da eine Kapitalauszahlung sonst als Einkommen aus Kapitalvermögen steuerpflichtig wäre. Voraussetzung von spanischer Seite ist, dass die Rente im Rahmen eines bestimmten Versicherungsmodells ausgezahlt wird und der Vertrag den gestzlichen Anforderungen an eine Renta Vitalicia erfüllt. Allerdings sollte vorab mit der Pensionskasse in der Schweiz geklärt werden, ob eine direkte Überweisung der Mittel ins Ausland möglich ist oder ob zunächst eine Vorabauszahlung erfolgen muss. Erfolgt eine Vorabauszahlung wird diese der Kapitalbesteuerung direkt zu Grunde gelegt. 

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die steuerliche Behandlung der Schweizer Altersvorsorge abhängig von den spanischen Steuergesetzen und dem Doppelbesteuerungsabkommen ist. Weiterhin kann man durch geschicktes Timing, sowie die Wahl des Auszahlungsortes und der Auszahlungsart für die 2. und 3. Säule die Steuerlast bei Wegzug des Spanien reduzieren. Es ist somit ratsam, sich bereits vor Ihrem Umzug nach Spanien, mit den Gegebenheiten vertraut zu machen und ggf. eine Steuerplanung zu erstellen.

 

Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

 

Autor:

icon rike 500px 01Rike Füllgraf
spanische Steuerberaterin
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