Fehler bei der Gründung einer spanischen S.L.

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Die spanische Sociedad Limitada (S. L.) ist die weitaus am häufigsten genutzte Gesellschaftsform in Spanien, ähnelt der deutschen GmbH und kann bereits ab 3.000,- Euro Stammkapital gegründet werden. Diese vermeintliche Einfachheit, führt oft zur Vernachlässigung der entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Planung und somit in vielen Fällen zum Scheitern der Gesellschaft.

Um spätere kostspielige Probleme und Unregelmäßigkeiten im Leben der Gesellschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits vor der Gründung der S. L. die gesellschaftsrechtliche Planung nicht als Problem, sondern als Gelegenheit anzusehen. Zur Vermeidung der größten Fehler sollten unter anderem die folgenden Punkte beachtet werden:

 

1. Die geeignete Gesellschaftsform

Die S. L. ist zwar die weitaus meist genutzte Gesellschaftsform in Spanien, nicht immer aber die am besten geeignetste. In vielen Fällen wird eine S.L. gegründet um die Haftung der Gesellschaft auf das Gesellschaftskapital zu beschränken. Hierbei wird jedoch oft außer Acht gelassen, dass die Gesellschafter gerade am Anfang der Gründung  der Gesellschaft, in den meisten Fällen, auch gleichzeitig Geschäftsführer und oder für die Gesellschaft arbeitende Teilhaber sind. In beiden Fällen ist es durchaus möglich, dass weiterhin eine persönliche Haftung des Gesellschafters besteht und dieser weiterhin nicht nur mit seinem Anteil an der Gesellschaft sondern ebenfalls mit seinem Privatvermögen haftet.

Ein zweiter oftmals vernachlässigter Aspekt ist die steuerliche Behandlung der gewählten Gesellschaftsform. Werden z. B. Immobilien als Gründungskapital in die Gesellschaft eingebracht, fallen bei Schenkungen, Sacheinlagen, Verkauf an die Gesellschaft usw. zum Teil sehr unterschiedliche Steuern an und existierende Steuererleichterungen können durch die falsche Wahl der genutzten Transaktion schnell verloren gehen.

 

2. Prüfung und Erhalt von Genehmigungen und Lizenzen

Abgesehen von den steuerlichen Konsequenzen, werden oftmals wichtige verwaltungsrechtliche Aspekte außer Acht gelassen. So werden z. B. für die meisten Gesellschaftszwecke verschiedene Genehmigungen oder Lizenzen benötigt, ohne die das Unternehmen die geplante Tätigkeit nicht oder nur beschränkt aufnehmen kann.

Werden verwaltungstechnische Aspekte bei der Planung außer Acht gelassen, kann es durchaus vorkommen, dass die gewählte Gesellschaftsform mit der geplanten Unternehmensaktivität nicht vereinbar ist, dass die Aktivität auf eine bestimmte Höchstgrenze pro Gesellschaft beschränkt ist und das gewünschte Marktvolumen mit einer einzigen Gesellschaft nicht erreicht werden kann, das eine Lizenz ein bestimmtes Mindestkapital voraussetzt usw. Durch eine vorherige Analyse des gesetzlichen Rahmens können spätere Probleme leicht verhindert werden.

 

3. Nicht ohne ein “Shareholders' agreement”

Da zur Gründung der Gesellschaft in jedem Fall eine Satzung erarbeitet werden muss, wird ein Shareholders' agreement (pacto de socios) oftmals als weniger wichtig betrachtet oder auch von den zukünftigen Gesellschaftern vergessen. Soll es z. B. möglich sein, die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt verkaufen zu können, kann dieses Vorhaben ohne ein entsprechendes Abkommen der Gesellschafter schnell von jedem noch so kleinen Gesellschafter blockiert werden. Handelt es sich bei dem Unternehmen z. B. um ein “Start-Up”, ist zu empfehlen im Shareholders' agreement genau fest zu legen, ob die Gesellschafter Ihre Arbeit in die Gesellschaft einbringen werden, zu welchen Bedingungen, zu welchen Kosten und wie eine eventuelle Nichterfüllung zu behandelt ist. Diese persönlichen Leistungen der Gesellschafter, sind gesetzlich nicht geregelt und werden grundsätzlich auch nicht in die Satzungen aufgenommen. Eine getrennte ausdrückliche Regelung ist somit unbedingt zu empfehlen. Da das Shareholders' agreement, im Rahmen der Vertragsfreiheit, grundsätzlich so gut wie alle gesellschaftsrechtlichen Aspekte bestimmen kann, ist eine vorherige umfangreiche Erarbeitung dieser Verträge unbedingt zu empfehlen.

  

 

4. Ideen und Namen von Anfang an schützen

Gerade im Bereich der “Start-Ups”, wird oft aus Mangel an anfänglichen Mitteln auf eine geeignete gesellschaftsrechtliche Beratung verzichtet. Gerade in dieser Art von Gesellschaft steht die Geschäftsidee, der Gesellschaftsname oder neue Technologien jedoch oftmals weit im Vordergrund, womit diese von Anfang an geschützt werden sollten. So ist es in der Praxis leider oft zu sehen, dass erst zu spät versucht wird wichtige Patente, Marken, Domains usw. zu registrieren und aufgrund dieser Verspätungen hohe Gerichtskosten anfallen oder die geplante Unternehmensaktivität undurchführbar wird. Ideen, Namen und Marken im Rahmen einer vorherigen Unternehmensplanung schon vor der eigentlichen Gründung zu schützen, ist gerade im Bereich der “Start-Ups” ein immer wichtigerer und unverzichtbarer Schritt.

 

5. Die gesellschaftsrechtliche Planung als Gelegenheit sehen

Auch wenn viele Neuunternehmer eine geeignete Rechtsberatung eher als Problem ansehen und diese gern auf die Zukunft verschieben, ist es gerade zu Beginn der Gesellschaft, dass eine entsprechende Gesellschaftsplanung den Großteil der späteren Probleme vermeiden kann. Nicht nur in der vorherigen gesellschaftsrechtlichen Planung, sondern auch gerade am Anfang des Lebens der Gesellschaft, kann eine entsprechende rechtliche Beratung ausschlaggebend für das gute Gelingen des Unternehmens sein. In dieser Hinsicht kann es z. B. nötig sein, bei Verhandlungen mit Geldgebern, Handelspartnern, Konkurrenten usw. die entsprechenden Wettbewerbsklauseln in die jeweiligen Verträge aufzunehmen, Vertraulichkeitsvereinbarungen zu unterzeichnen usw.

Besonders in Bezug auf die spanische S. L führt das relativ geringe Mindestkapital oft zu dem falschen Eindruck, dass eine anfänglich kleinere Gesellschaft auch weniger Planung in gesellschaftsrechtlichen Aspekten benötigt. Egal wie Groß die Gesellschaft bei Gründung ist, die Regeln in Bezug auf die Notwendigkeit des Erhalts von Lizenzen und Patenten, die Shareholders' agreements oder die mögliche persönliche Haftung der Gesellschafter, sind die gleichen und sollten von Anfang an entsprechend in Betracht gezogen werden.

 

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