Bis August 2015 wurden Erbschaften von in Spanien lebenden Deutschen grundsätzlich nach deutschem Recht und in Deutschland abgewickelt. Mit der, im August 2015 in Kraft getretenen europäischen Erbrechtsreform erben nun auch Deutsche nach spanischem Recht, wenn im Testament nicht die entsprechende Rechtswahlmöglichkeit genutzt wird.
Um den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz des Erblassers zu bestimmen, soll die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthaltes.
Halten Sie sich mehr als die Hälfte des Jahres in Deutschland auf und verbringen lediglich einen Teil des Jahres in Spanien (Überwintern), befindet sich Ihr Wohnsitz grundsätzlich weiterhin in Deutschland. Leben Sie jedoch mehr als die Hälfte des Jahres in Spanien und sind somit steuerrechtlich in Spanien ansässig, sollte in jedem Fall die genannte Rechtswahl getroffen werden um mögliche Unklarheiten zu vermeiden.