Ihre Rechtsanwälte und Steuerberater in Spanien

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Einkommenssteuer (IRPF)

 

wahlwohnsitz

In Spanien lebende Ausländer, haben steuerrechtlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Spanier und sind somit verpflichtet Steuererklärungen abzugeben und ihr Welteinkommen grundsätzlich in Spanien zu versteuern. Eine wichtige Besonderheit ergibt sich bei internationalen Fällen jedoch durch den Umstand, das verschiedene Einkünfte nicht nur am Wohnsitz in Spanien, sondern auch an der Quelle versteuert werden (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland).

Da es in diesen Fällen sowohl am Wohnsitz als auch an der Quelle zur Besteuerung kommt, beachten wir besonders gründlich die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), um so die Doppelbesteuerung von nicht in Spanien entstandenen Einkünften zu verhindern.

Hinsichtlich der Beratung und Abgabe der jährlichen Einkommenssteuererklärung (IRPF), unterscheiden wir, je nach Aufwand, grundsätzlich vier Stufen:

 

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a) Sie erhalten lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (z. B. Gehalt oder Rente):

Die Einkünfte sind grundsätzlich an Ihrem Wohnsitz in Spanien zu versteuern, wobei Ausnahmen hinsichtlich Rente und Beamtenpensionen bestehen. Die Abgabe der Steuererklärung ist entsprechend weniger aufwendig.

 

b) Sie erhalten Einkünfte aus Kapitalerträgen:

Kapitalerträge können je nach Anlage sowohl an der Quelle als auch an Ihrem Wohnsitz besteuert werden, womit die Anwendung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens und die Koordination mit der an der Quelle eingereichten Steuererklärung notwendig wird. Kapitalerträge können sowohl einfache Zinserträge als auch Einkünfte aus komplexen Unternervenstrukturen, Investmentfonds oder Aktien beinhalten. 

 

c) Sie erhalten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden ähnlich wie die Kapitalerträge grundsätzlich sowohl an der Quelle als auch an Ihrem Wohnsitz in Spanien versteuert. Je nachdem um welche Immobilien es sich handelt und wie diese an der Quelle besteuert wird, ist es in den meisten Fällen notwendig den Überschuss nach den spanischen Vorschriften zu berechnen, wobei Abschreibungen, Werbungskosten und andere absetzbare Aufwendungen von den heimischen Gegebenheiten abweichen können.

 

d) Sie erhalten Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit.

Erhalten Sie Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, in Spanien oder im Ausland, sind diese grundsätzlich an Ihrem Wohnsitz zu besteuern. Neben der jährlichen Steuererklärungen sind hier auch die vierteljährigen Vorauszahlungen zu beachten. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt [Selbstständigkeit in Spanien].

 

Unsere Leistungen:

Anleitung zur Beantragung der elektronischen Unterschrift oder zur Bevollmächtigung beim spanischen Finanzamt.
Analyse der verschiedenen Einkünfte.
Einbeziehung der im Ausland gezahlten Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Abgabe des Modelo 100 (Einkommensteuererklärung) auf Wunsch mit Lastschrifteinzug vom spanischen Konto des Mandanten oder über unser Treuhandkonto.
Auf Wunsch, elektronischer Erhalt sämtlicher Benachrichtigungen des Finanzamtes über unsere Kanzlei.

 

 

Warum Sander, Santos & Partners S.L.P.?

1. Fachübergreifendes Team aus Anwälten, Steuer- und Unternehmensberatern.

2. Hohe Spezialisierung: Unsere Kanzlei betreut Privatpersonen und Unternehmen vorrangig im internationalen Steuer,- Handels- Immobilien und Verwaltungsrecht und verfügt somit über langjährige und konzentrierte Erfahrung.

3. Verantwortung und Haftung: Als in der Rechtsanwaltskammer von Málaga zugelassene Anwälte (sowie unsere Kanzlei als auch unsere Partner), machen wir uns für unsere Leistungen verantwortlich und haften hierfür. 

4. Zugelassene Steuerberater beim spanischen Finanzamt (colaboradores): Als zugelassene Steuerberater reichen wir alle Steuererklärungen über unsere Kanzlei in Ihrem Namen und übernehmen somit Haftung (In vielen Fällen werden Erklärungen in Spanien von vermeintlichen Gesotrías leider mit der elektronischen Unterschrift der Mandanten eingereicht, womit diese haften, als ob sie die Erklärung selbst eingereicht hätten). 

5. Kopien alle Steuererklärungen, Zahlungen und Schriftstücke: Für uns ist es selbstverständlich Ihnen immer eine Kopie der in Ihrem Namen eingereichten Steuererklärungen, Zahlungen oder Schriftstücke zu übersenden.

 

 

EelektronischeU01lektronische Verwaltung
Als Anwälte und Steuerberater können wir Ihre Steuererklärung elektronisch einreichen. Über die elektronische Unterschrift können Sie uns außerdem zum Erhalt sämtlicher Mitteilungen bevollmächtigen.

 

 es whatsapp(+34)  951 12 13 06

   

Geschäftszeiten:   

8:30 - 13:30 Uhr 

14:00 - 16:00 Uhr 

(Freitag nur Vormittags)  

 

Terminwunsch:

Termin Erstgespräch  

info@sspartners.es 

Kanzlei in Málaga (Spanien)   



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Kontakt: 

(+34) 951 12 13 06
Plaza de la Marina 2,  6º izq.
29015 Málaga (Spanien)

info@recht-spanien.com 
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