Die Betriebsstätte laut DBA (Deutschland - Spanien)
- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 11. Februar 2025 10:32
- Geschrieben von Die Betriebsstätte
Wer als Unternehmer oder Freiberufler plant, seinen Wohnsitz nach Spanien zu verlegen, sollte sich nicht nur über das angenehme Klima und die Lebensqualität Gedanken machen. Viel entscheidender sind die steuerlichen Rahmenbedingungen, die in beiden Ländern gelten. Ein zentrales Thema dabei ist immer wieder der Begriff der „Betriebsstätte“, der im internationalen Steuerrecht und insbesondere im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien eine wichtige Rolle spielt. Für Unternehmer und Selbstständige ist es essenziell zu verstehen, wie und wo ihre Gewinne zu versteuern sind, um unangenehme steuerliche Überraschungen zu vermeiden.
Der Begriff der Betriebsstätte im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 des DBA zwischen Deutschland und Spanien werden Unternehmensgewinne grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Das bedeutet: Wohnen Sie in Spanien und führen die Tätigkeit von dort aus (bspw. bei Online-Tätigkeiten, die von Spanien aus für Kunden weltweit ausgeführt werden) ohne tatsächliche Substanz in Deutschland, so unterliegen selbst die Gewinne eines deutschen Gewerbes der Besteuerung in Spanien, nicht aber unbedingt in Deutschland.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn sich eine Betriebsstätte des Unternehmens in einem anderen Vertragsstaat befindet. In diesem Fall werden die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugeordnet werden können, im jeweiligen anderen Staat – beispielsweise in Deutschland – versteuert (Beispiel: Gewerbe mit mehreren Angestellten und Büro in Deutschland).
Was gilt als Betriebsstätte?
Laut DBA wird eine Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung definiert, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Das umfasst insbesondere ein Ort der Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung, ein Büro, eine Fabrikationsstätte oder auch eine Werkstätte.
Darüber hinaus gilt auch eine Bauausführung oder Montage, die länger als zwölf Monate dauert, als Betriebsstätte. Hierbei ist wichtig, dass der Begriff "Bauausführung oder Montage" weit gefasst ist und nicht nur den Bau von Gebäuden umfasst, sondern auch Straßen, Brücken, Kanäle und ähnliche Infrastrukturen sowie Erd- und Baggerarbeiten. Schon Vorbereitungshandlungen wie das Einrichten eines Bauplanungsbüros können zur Begründung einer Betriebsstätte führen, wenn sie eine wesentliche Geschäftsaktivität darstellen.
Auch die sogenannte “Vertreterbetriebsstätte” ist von großer Bedeutung. Hierbei wird eine Betriebsstätte dann begründet, wenn ein Vertreter des Unternehmens, etwa ein Angestellter, im anderen Vertragsstaat im Namen des Unternehmens Verträge abschließt. Diese Vertreter üben regelmäßig die Vollmacht aus, Verträge zu schließen, was eine Betriebsstätte entstehen lässt. Nicht betroffen sind hierbei Makler, Kommissionäre oder unabhängige Vertreter, die im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Auch im Fall vonvon Angestellten ohne Vertretungsvollmacht die im Home Office in anderen Ländern arbeiten, wird somit nicht automatische eine Betriebstätte begründet. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel: Home Office: Arbeiten in Deutschland, leben in Spanien.
Was ist keine Betriebsstätte?
Es gibt jedoch auch Geschäftseinrichtungen, die nicht als Betriebsstätte gelten, selbst wenn sie eine feste Geschäftseinrichtung im Ausland darstellen. Dazu gehören gemäß Artikel 5 Abs. 4 des DBA unter anderem Einrichtungen, die ausschließlich für die Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren genutzt werden. Auch Bestände von Waren, die zu diesen Zwecken unterhalten werden, gelten nicht als Betriebsstätte. Geschäftseinrichtungen, die nur vorbereitende oder untergeordnete Tätigkeiten ausüben, fallen ebenfalls nicht unter die Definition.
Eine besondere Regelung gibt es auch für Mutter- und Tochtergesellschaften. Allein die Tatsache, dass eine Muttergesellschaft in Spanien und eine Tochtergesellschaft in einem anderen Land ansässig ist (Deutschland), begründet noch keine Betriebsstätte im Ausland. Jede Gesellschaft wird steuerlich als eigenständige Einheit betrachtet. Das bedeutet, dass eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft keine Betriebsstätte der spanischen Muttergesellschaft darstellt - und anders herum - solange sie ihre Geschäfte unabhängig führt und keine wesentlichen Geschäftsaktivitäten für die Muttergesellschaft übernimmt (Art. 5 Abs. 7 DBA). Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel: Tochtergesellschaft oder Filiale?
Vorsicht vor unbeabsichtigten Betriebsstätten
Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, sollten besondere Vorsicht walten lassen, um keine ungewollten Betriebsstätten zu schaffen. Während Unternehmensgewinne grundsätzlich in dem Staat versteuert werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, kann durch bestimmte Aktivitäten unabsichtlich eine Betriebsstätte in einem anderen Vertragsstaat entstehen. Eine solche Situation würde dazu führen, dass auch dort Steuerpflicht entsteht. In der Praxis stellt die Aufteilung der Gewinne zwischen den Ländern häufig eine Herausforderung dar. Besonders bei der Beurteilung von projektbezogenen Tätigkeiten oder der Rolle von Vertretern, die im Namen des Unternehmens agieren, ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Unternehmer sollten daher präzise dokumentieren, wo und wie ihre geschäftlichen Aktivitäten stattfinden, um klarzustellen, ob eine Betriebsstätte begründet wird oder nicht.
Fazit
Für Unternehmer und Selbstständige, die ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen, ist es entscheidend, die steuerlichen Implikationen einer Betriebsstätte genau zu verstehen. Wer in Spanien lebt und arbeitet, sollte sich zudem des Welteinkommensprinzips bewusst sein und sicherstellen, dass er seine Einkünfte korrekt in beiden Ländern deklariert. Es ist ratsam, sich im Vorfeld umfassend zu informieren und gegebenenfalls steuerlichen Rat einzuholen, um die Steuerbelastung zu optimieren und unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Rike Füllgraf
spanische Steuerberaterin
fuellgraf@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
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