Die Wegzugsbesteuerung in Spanien

  • Zuletzt aktualisiert am Montag, 25. November 2024 10:40
  • Geschrieben von Rike Füllgraf
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Besonders in wirtschaftlich turbulenten Zeiten, in denen die Umsiedlung ins Ausland als Strategie zur Steueroptimierung genutzt wird, bleibt die Frage: Wie schützt sich ein Land vor der Abwanderung steuerlicher Potenziale und in wie weit sind diese Mechanismen legal? Die Wegzugsbesteuerung, auch bekannt als "exit tax", wurde in Spanien durch das Gesetz 26/2014 vom 27. November im Rahmen der Reform der Einkommensteuer im Artikel 95 (LIRPF) eingeführt und zielt darauf ab, Steuerhinterziehung durch Wohnsitzverlagerungen zu verhindern.

Dieser Artikel bietet einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der spanischen Wegzugsbesteuerung, ihre Anwendung und die Voraussetzungen, unter denen sie erhoben wird.

 

Was ist die Wegzugsbesteuerung und warum wurde sie eingeführt?

Die Wegzugsbesteuerung ist eine gesetzliche Regelung, die es den spanischen Steuerbehörden ermöglicht, die nicht realisierte Wertsteigerung von Anteilen an Gesellschaften über die Einkommensteuer zu besteuern, wenn eine in Spanien ansässige Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Es handelt sich somit nicht um eine tatsächliche Steuer, sondern um einen Steuerbestand der Einkommensteuer.

Der Umzug einer natürlichen Person in ein anderes Land führt meist dazu, dass das Steuerrecht auf dieses Land übergeht, was bei hohen finanziellen Vermögen zu erheblichen Steuereinnahmeverlusten für das Ursprungsland (Spanien) führt. Bei einer späteren möglichen Veräußerung der Beteiligung würden Spanien Steuereinnahmen auf den Veräußerungsgewinn entgehen. Ohne eine solche Regelung könnten Steuerpflichtige, die signifikante finanzielle Vermögen in Spanien aufgebaut haben, durch einen Wohnsitzwechsel ins Ausland die Realisierung ihrer Gewinne in einem Land mit vorteilhafteren Steuerbedingungen planen. Die Wegzugsbesteuerung sorgt dafür, dass Spanien sein Besteuerungsrecht auf diese Gewinne wahrt.

Die gesetzlichen Regelungen der Wegzugsbesteuerung verschiedener EU-Ländern, wurde in den letzten Jahren durch Urteile des Europäischen Gerichtshofes annulliert oder eingeschränkt, da diese in vielen Fällen gegen die als Säule der EU verankerte Freizügigkeit verstößt.

 

Anwendungsbereich: Wer ist betroffen?

Der Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung erstreckt sich auf Personen, die bestimmte subjektive und objektive Voraussetzungen erfüllen:

 

Subjektive Voraussetzungen:

a) Sie ziehen um ins Ausland

UND

b) Sie sind mindestens 10 der letzten 15 Steuerjahre, Steuerresident in Spanien gewesen (wenn das Beckham Law beansprucht wurde, beginnt die Zehnjahresfrist ab dem ersten Steuerzeitraum, in dem das Regime nicht mehr zur Anwendung kam)

 

Objektive Voraussetzungen:

a) Der Marktwert der Anteile oder der Beteiligung beträgt insgesamt über 4.000.000 €

 ODER

b) der Marktwert der Anteile oder Beteiligungen an einer Gesellschaft übersteigt 1.000.000 und die Beteiligungshöhe an dieser Gesellschaft ist über 25%

 

 

 

Wie wird die Steuer berechnet?

Die Steuer wird auf die Differenz zwischen dem Marktwert der Anteile oder Beteiligungen bei Wegzug und deren Anschaffungskosten erhoben.  Da die Übertragung der Anteile nicht tatsächlich stattfindet und somit ein fiktiver Veräußerungsgewinn versteuert wird, ist der Steuerwert der Anteile bei fehlendem Marktwert heranzuziehen. Dieser sog. Kapitalgewinn wird dem letzten Steuerzeitraum zugerechnet.



Besonderheiten und Ausnahmen für die EU

Auch wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen und die Steuer tatsächlich erhoben wird, kann unter bestimmten Bedingungen die Rückerstattung bzw. unbegrenzte Stundung beantragt werden:

 

1. Rückkehrklausel: Bei Rückkehr nach Spanien innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug, kann die bereits gezahlte Steuer, mit einem Antrag auf Berichtigung der Steuer zurückerstatt werden, wenn die Anteile oder Beteiligungen nicht verkauft worden sind (Artikel 95 Nr. 5 LIPF).

 

2. Stundung der Steuer: Bei einem Wegzug in ein EU-/EWR-Land mit einem effektiven Informationsaustausch oder einer vorübergehenden Wohnsitzverlagerung aus beruflichen Gründen in ein Land, welches kein Steuerparadies ist, kann die Steuer gestundet werden (Artikel 95 Nr. 4 LIRPF). Die Stundung kann jedoch wiederum entfallen, wenn innerhalb von 10 Jahren nach Wegzug

a) die Anteile oder Beteiligungen verkauft werden.

b) der steuerliche Wohnitz in ein anderes Land außerhalb der EU/ EWR verlegt wird.

c) oder die vorgeschriebenen Meldepflichten der spanischen Steuerbehörde nicht eingehalten werden.  

 

Hinweis zur deutschen Wegzugsbesteuerung

Es ist zu beachten, dass für die Erhebung der Wegzugsbesteuerung in Deutschland andere Voraussetzungen vorzuliegen haben und die Bedingungen nicht die Selbigen wie die der spanischen Wegzugsbesteuerung sind. In Deutschland kann die Wegzugsbesteuerung bereits greifen, wenn mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehalten werden und der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Auch die Stundungsregelungen beider Länder gleichen sich nicht. 

 

Fazit

Die Wegzugsbesteuerung in Spanien ist ein Instrument zur Sicherstellung der Steuereinnahmen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung. Sie richtet sich an Personen, die ihren Wohnsitz nach vielen Jahren in Spanien ins Ausland verlegen und dadurch ihre Steuerpflicht in Spanien beenden. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Vermögenszuwächse, die in Spanien generiert wurden, auch vor einem Umzug ins Ausland in Spanien angemessen besteuert werden. Aufgrund der tatsächlichen Stundung bei Umzug in ein EU-Land, ist die spanische Regelung, im Gegensatz zur deutschen, grundsätzlich mit EU-Recht zu vereinbaren. 

Für in Spanien steuerlich ansässige Personen, die planen, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, ist es unerlässlich, sich über die geltenden Regelungen und möglichen steuerlichen Konsequenzen der Wegzugsbesteuerung zu informieren. Ein gründliches Verständnis der Voraussetzungen und möglichen Folgen hilft, finanzielle Überraschungen zu vermeiden und den Wechsel des Steuerdomizils optimal zu gestalten.

Von seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

 

Autor:

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