Steuerplanung der spanischen Erbschaft
- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 19. November 2024 12:24
- Geschrieben von Christoph Sander
Die Erbschaftssteuerplanung wird seit August 2015 sowohl für deutsche Residenten in Spanien als auch für Nicht- Residenten interessant, da durch eine gezielte Erbschaftsteuerplanung in beiden Fällen die in den verschiedenen autonomen Regionen existierenden Steuererleichterungen genutzt werden können.
Auch wenn jede autonome Region ihr eigenes System an Steuererleichterungen und Steuererlassungen vorsieht, existiert in allen Comunidades ein Steuerfreibetrag. Die höchsten Steuerfreibeträge und Steuererleichterungen genießen normalerweise die Ehepartner, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Erblassers. Umso höher der Verwandtschaftsgrad ist, umso weniger Steuern sind zu zahlen. Im Gegensatz zu diesen privilegierten Erben stehen Dritte, die keinerlei Verwandtschaftsverhältnisse mit dem Erblasser haben und aufgrund der fehlenden Steuererleichterungen in einigen Fällen bis zu 60% der Erbschaft an Steuern zu zahlen haben
Neben den genannten Steuerfreibeträgen, existieren in allen autonomen Regionen, Steuererleichterungen in Bezug auf den Hauptwohnsitz des Erblassers, welcher praktisch von der Erbschaftssteuer befreit ist, da sich die Steuerlast je nach Comunidad um 95% bis 99,9% reduziert. Das gleiche lässt sich an die Familienunternehmen und Unternehmensanteile in Form von Aktien oder Anteilen anwenden, wenn diese bestimmte Vorraussetzungen erfüllen.
Die in der Steuerplanung meistgenutzten Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Alle verfügbaren Steuererleichterungen nutzen:
Da es sich bei der Erbschaftssteuer um eine progressive Steuer handelt - umso größer die Erbschaft, umso höher der Steuersatz -, ist es zu empfehlen, die Erbschaft auf möglichst viele privilegierte Erben zu verteilen, welche jeweils eine hohe Steuererleichterung genießen. Umso größer der Verwandtschaftsgrad mit dem Erblasser, umso höher ist meistens die Steuererleichterung. In dieser Hinsicht ist es z. B. möglich, das Aufbesserungsdrittel (Seite 35) direkt den Enkeln zukommen zu lassen, wenn der Erbanteil der Kinder die entsprechenden Steuerfreibeträge übersteigt. Ist der Steuerfreibetrag z. B. auf 175.000 Euro pro Erbe begrenzt, kann der Erblasser anstatt seinen beiden Kindern das gesamte Erbe von 400.000 Euro zu hinterlassen, z. B. 100.000 direkt an seine beiden Enkel vererben. In diesem Fall übersteigt keiner der Erben den Steuerfreibetrag und es muss somit keine Erbschaftssteuer gezahlt werden.
Schenkungen zu Lebzeiten:
Eine weitere Möglichkeit die Zahlung der Erbschaftssteuer in Comunidades mit geringen Steuererleichterungen zu vermeiden, besteht in der Schenkung von Immobilien die sich in Comunidades Autónomas mit hohen Steuerminderungen befinden. Die Immobilie hat sich hierbei in einer Comunidad zu befinden, welche nicht den Wohnsitz des Erblassers beinhaltet, da die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer innerhalb der selben Comunidad einheitlich sind. Als Beispiel kann hier ein in Andalusien wohnhafter Erblasser dienen, welcher Immobilien in Madrid besitzt. Werden diese zu Lebzeiten geschenkt, ist in Madrid keine Steuer zu entrichten. Werden diese jedoch vererbt, ist die Erbschaftssteuer in Andalusien zu entrichten da der Erblasser dort seinen Wohnsitz hatte. In diesem Fall wäre es also empfehlenswert die Immobilie bereits zu Lebzeiten zu schenken um somit die Erbschaftssteuer in Andalusien zu vermeiden. Handelt es sich jedoch um den Hauptwohnsitz des Erblassers, ist dieser meistens ebenfalls in allen Comunidades praktisch von der Schenkungssteuer befreit.
Eine weitere oft genutzte Möglichkeit die Erbschaftssteuer zu verringern, besteht in der gleichzeitigen Nutzung von Freibeträgen in Schenkungs- und Erbschaftssteuer. In dieser Weise schenkt der Erblasser bereits zu Lebzeiten den Teil der Erbschaft der die Freigrenzen überschreiten würde, da dieser gleichwohl als Schenkung ebenfalls eigene Freigrenzen genießt. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass Schenkungen, die innerhalb der letzten 4 Jahre vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers stattfinden, ebenfalls als Teil des Erbes behandelt werden.
Wohnsitzänderung:
Eine weitaus kompliziertere Art der Steuerplanung besteht in der Änderung des steuerrechtlichen Wohnsitzes. Hierbei wird der Wohnsitz in einer Comunidad Autónoma begründet, in welcher eine hohe Erbschaftssteuerbefreiung besteht, wie z. B in Madrid. Die unterschiedlichen autonomen Steuergesetze haben dazu geführt, dass Madrid heutzutage die autonome Region ist, in welcher es am vorteilhaftesten ist den Steuerwohnsitz zu haben, wohingegen Andalusien die Region mit der höchsten effektiven Erbschaftssteuer ist. Um die kurz vor dem Tod, lediglich in Steuertechnische Gründe bedingte Wohnsitzänderung zu vermeiden, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen damit die Änderung steuerrechtliche Folgen hat. Es ist unter anderem notwendig zu beweisen, dass der Erblasser innerhalb der letzten 5 Jahre vor seinem Tod mehr Tage pro Jahr in der neuen Comunidad als in der alten gelebt hat. Hierbei wird automatisch angenommen, das der Erblasser weiterhin in der alten Comunidad lebte wenn dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen war, seine Familie dort lebte usw.
Lebensversicherungen:
Lebensversicherungen werden nicht nur aus steuertechnischen Gründen immer häufiger genutzt, sondern auch besonders, weil diese nicht auf das frei verfügbare Drittel der Erbschaft beschränkt sind, weshalb der Erblasser frei verfügen kann, wer der Begünstigte der Lebensversicherung sein soll.. In steuertechnischer Hinsicht sind Lebensversicherungen immer dann in Spanien zu versteuern, wenn diese mit spanischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurden oder wenn sie mit ausländischen Unternehmen in Spanien abgeschlossen wurden. (Artikel 7 Ley 29/1987). Wird der Vertrag also im Ausland und mit einem ausländischem Versicherungsunternehmen geschlossen, ist es wahrscheinlich, dass dieser nicht in Spanien zu versteuern ist. Die Steuerbefreiung des Hauptwohnsitzes: Werden verschiedene Voraussetzungen erfüllt, genießt diese Immobilie eine Steuerminderung von 95% bis 99,9% in einigen Comunidades und ist somit praktisch von der Erbschaftssteuer befreit. Diese Modalität der Steuerplanung ist besonders interessant, wenn die Immobilie einen sehr hohen Geldwert hat, da es bei dieser Steuerminderung nicht auf den Wert der Immobilie ankommt.
Ausländische Immobiliengesellschaften:
In der Vergangenheit wurde die ausländische Immobiliengesellschaft oftmals mehr zu Zwecken der Steuerhinterziehung als als Steuerplanungsmethode genutzt. Seit dem aktuellen Gesetz zur Vorbeugung von Geldwäsche, sind die spanischen Finanzbehörden jedoch bestens über ausländische Unternehmen informiert, vor allem, wenn diese Immobilien in Spanien besitzen. Mit der Übertragung einer Immobilie an eine ausländische Immobiliengesellschaft, wurde oftmals versucht die Identität der Unternehmensteilhaber bzw. die der letztendlichen Immobilieneigentümer zu verschleiern, damit diese im Falle der Erbschaft nicht zur Kasse gebeten werden konnten. Abgesehen davon, dass genannte Praktiken meist Steuerbetrug darstellen und oftmals als Steuerdelikt gewertet werden können, für welches das spanische Strafgesetzbuch eine Haftstrafe von 1 bis 5 Jahren vorsieht, müssen seit dem genannten Gesetz alle Teilhaber die 25% der Unternehmensanteile besitzen in den öffentlichen Registern vermerkt sein, womit eine erfolgreiche Verschleierung nahezu unmöglich wird.
Gründung von Familienunternehmen:
Eine im Gegensatz zu den ausländischen Immobilien- unternehmen, legale und geeignete Möglichkeit die Steuerlast zu reduzieren, besteht in der Vererbung von Familienunternehmen. Diese Möglichkeit der Steuerplanung wird immer mehr genutzt und kann sowohl in Unternehmen, Gesellschaften und Aktiengesellschaften bestehen. Kann das Unternehmen durch die Erfüllung einiger Voraussetzungen als Familienunternehmen gewertet werden, genießt dieses, ähnliche wie die Vererbung des Hauptwohnsitzes, eine Steuererleichterung von mindestens 95%. In dieser Modalität ist eine gezielte und rechtzeitige Steuerplanung jedoch unausweichlich, da hierbei eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Das Unternehmen muss z. B. eine reelle Unternehmensaktivität ausüben und dieses kann nicht ausschließlich in dem Besitz von Immobilien bestehen.
Schlussfolgerung und Empfehlungen:
Aufgrund der Fülle an steuerrechtlichen Vorschriften, sowie im nationalen, lokalen als auch im europäischen Bereich und vor allem aufgrund der fortwährenden Änderungen dieser Vorschriften, kann eine effektive Steuerplanung nur für jeden Einzelfall vorgenommen werden. Hierbei sind nicht nur die personellen Eigenschaften und der Wohnort des Erblassers und der Erben zu berücksichtigen, sondern auch die verschiedenen autonomen, lokalen und internationalen Vorschriften, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen einzubeziehen.
In jedem Fall ist es empfehlenswert auf die so genannten "letzten Geldüberweisungen" zu verzichten, da diese in der Mehrheit der Fälle effektlos verbleiben, da sie sich oftmals innerhalb des letzten Jahres vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers abwickeln. Abgesehen davon, das diese somit im Vermögen des Erblassers verbleiben, gehen oftmals die Möglichkeiten verloren vorhandene Steuererleichterungen zu nutzen und in einigen Fällen kann es sich sogar um Steuerhinterziehung handeln, wenn zum Zeitpunkt der Überweisung nicht die entsprechende Schenkungssteuer gezahlt wurde.
In Bezug auf die Übertragung von Immobilien an Immobiliengesellschaften ist zu beachten, dass diese Operationen meistens ebenfalls Gesellschaftsteuer oder Gewinnzuwachssteuer verursachen. Besonders wenn es sich um ausländische Immobilienunternehmen handelt, sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Vorbeugung von Geldwäsche zu beachten. In Bezug auf die Gründung von Gesellschaften im Allgemeinen, kann diese eine interessante Form der Steuerplanung darstellen, wenn die Gesellschaft eine effektive Unternehmensaktivität ausüben wird, wie z. B. die Vermietung oder der An- und Verkauf von Immobilien.
Es ist außerdem zu beachten, dass der Steuerbereich einen der am meisten wechselnden Rechtsbereich darstellt und deshalb jegliche Steuerplanung nicht nur die aktuelle Gesetzeslage sondern ebenfalls die mögliche zukünftige Gesetzeslage einbeziehen sollte. In jedem konkreten Fall sollte somit gesetzliche Entwicklung sowohl des Staates des Wohnortes des Erblassers, des Staates des Wohnortes der Erben als auch des Staates in dessen sich die Vermögensgegenstände befinden analysiert werden.
Von Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, erstellen für Sie eine Erbrechts- und Steuerplanung und helfen Ihnen auch gern bei der Erstellung des entsprechenden Testamentes. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
sander@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
Tel: (+34) 951 12 00 69
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