Tochtergesellschaft oder Filiale in Spanien
- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 05. November 2024 12:12
- Geschrieben von Adrián Vera Luque
Die Globalisierung, das digitale Zeitalter und die Ausweitung des Online-Handels haben es vielen Unternehmen ermöglicht Zugang zu internationalen Märkten zu erlagen und ihr Geschäft grenzüberschreitend auszuweiten. Zusammen mit der Möglichkeit Produkte und Dienstleistungen in anderen Ländern anzubieten, ist die Überschreitung der nationalen Grenzen meistens in die Ausweitung auf andere Märkte und die Möglichkeit Büros zu eröffnen und Arbeitnehmer in anderen Ländern anzustellen begründet.
Verstärkt wird dieser Trend durch die Vereinbarung verschiedener Länder, den internationalen Handel zu förden, nicht nur mittels der üblichen bilateralen Abkommen für die Beseitigung der Zölle, sondern besonders durch die Schaffung eines beständigen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmens wie im Fall der europäischen Union. In diesem Fall wird durch den europäischen Binnenmarkt der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital ermöglicht, als handelte Transaktionen im eigenen Land.
Wie kann ein ausländisches Unternehmen in Spanien agieren?
Die geeignete Form in Spanien agieren zu können, hängt hauptsächlich von dem Grund der Teilnahme am Spanien Mark ab:
- Liegt der Grund hauptsächlich in dem Verkauf von Wahren und Dienstleistungen kann das ausländische Unternehmen wählen direkt aus dem Ausland nach Spanien zu verkaufen, oder in Spanien eine Tochtergesellschaft oder Filiale zu gründen.
- Liegt der Grund hauptsächlich in der Eröffnung von Büros oder Fabriken bzw. in der Anstellung von Mitarbeitern in Spanien, hat das ausländische Unternehmen zwangsläufig zwischen einer der Niederlassungen in Spanien zu wählen. Eine Ausnahme besteht, wenn das ausländische Unternehmen lediglich spanische Arbeitnehmer beschäftigt die wiederum ausschließlich von zuhause aus arbeiten [Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel „Home Office“].
Unternehmen aus EU-Ländern oder der Schweiz, Norwegen und Liechtenstein können sich frei in Spanien niederzulassen, ohne dass sich dabei die Muttergesellschaft einer Standortverlagerung oder einer Anpassung unterziehen muss.
Tochtergesellschaften und Filialen:
- Eine Tochtergesellschaft (Filial) ist ein in Spanien gegründetes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und spanischer Geschäftsform (meistens als S.L.), welches als von der ausländischen Muttergesellschaft unabhängige Gesellschaft agiert und somit über eine eigene Geschäftsführung verfügt.
- Im Gegensatz zu Tochtergesellschaften haben Filialen (sucursal) keine eigene Rechtspersönlichkeit und es handelt sich lediglich um eine die untergeordnete Außenstelle. In diesem Fall ist ein Filialleiter zu benennen der die Vertretung in Spanien übernimmt.
Da sowohl Tochtergesellschaften als auch Filialen generell in Spanien steuerpflichtig sind (Körperschaftssteuer oder Steuer für Nichtansässige), sind in beiden Fällen die Jahresabschlüsse in das Handelsregister einzutragen (bei Niederlassungen ebenfalls die Buchhaltung der ausländischen Firma).
Zusammenfassend hat die Tochtergesellschaft die Vorteile über eine eigene Rechtspersönlichkeit zu verfügen, unabhängig vom Mutterunternehmen zu sein und die Jahresabschlüsse wie jedes anderes spanische Unternehmen in das Handelsregister hinterlegen zu können. Die Abschlüsse der Muttergesellschaft müssen nicht wie im Fall der Filiale ebenfalls in das spanische Handelsregister eingeschrieben werden.
Der Gründungsprozess einer Tochtergesellschaft beträgt ungefähr 3 Monate, wenn es über den herkömmlichen Weg erfolgt. Werden die Schritte jedoch telematisch (online) bearbeitet, dauert es im Normalfall lediglich 3 bis 5 Werktage, bis die Gesellschaft betriebsbereit ist. Diese telematische Gründung erlaubt es die Filiale innerhalb von 3 Werktagen zu gründen (wenn der Mutterkonzern über eine spanische CIF verfügt) und im Handelsregister einzutragen, verringert die Notar- und Handelsregisterkosten und kann von Kanzleien und Einrichtungen, die dem CIRCE-System angeschlossen sind –sogenannte PAE’s- durchgeführt werden.
Die Schritte für die Gründung einer Tochtergesellschaft:
- Bescheinigung zur Reservierung des Firmennamens des Handelsregisters.
- Ggf. die Ausstellung, einer notariellen Vollmacht der Muttergesellschaft und des künftigen Geschäftsführers, wenn eine spanische Kanzlei oder ein Bevollmächtigter den Gründungsprozess übernimmt
- Erhalt der NIE-Nummer des Geschäftsführers.
- Erhalt der Steuernummer (CIF)der Gesellschaft.
- Erstellung der Gesellschaftssatzung nach spanischer Gesetzgebung und Unterzeichnung der Gründungsurkunde beim spanischen Notar (Durch Vollmacht möglich).
- Beantragung der vorläufigen Steuernummer (CIF) der Filiale im spanischen Finanzamt
- Beantragung der Befreiung der Stempelsteuer für Unternehmensaktivitäten
- Eintrag in das Handelsregister
- Beantragung des endgültigen CIF
- Steuererklärung und Gewerbesteuer
- Erhalt der eingetragenen Gründungsurkunde und Einrichtung des Bankkontos
Die Gesellschaft ist bereits ab der Zeichnung beim Notar operativ und kann ab dem ersten Tag bereits Rechnungen ohne Umsatzsteuer (reverse Charge) an den Mutterkonzern oder andere ausländische Unternehmen ausstellen.
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater:
Wir unterstützen Sie sowohl bei der Gründung Ihrer Gesellschaft oder Filiale und vertreten diese im Anschluss als Steuerberater vor dem Finanzamt und kümmern uns um die Buchführung, Steuern und Jahresabschlüsse. Alle wichtigen Dokumente sowie die Kommunikation kann auf Deutsch stattfinden.
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Von seitens unserer Kanzlei beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen, Ihr Investitionsprojekt in Spanien zu verwirklichen.
Autor:
Adrián Vera Luque
Betriebswirt & Steuerberater
vera@sspartners.es
Tel: (+49) 05105 60 899 64
Tel: (+34) 951 12 00 69
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